Die Entschädigungsleistung für den Verdienstausfall erhalten nach einer Mitteilung der Minijobzentrale auch Minijobber, wenn sie als Eltern ihre Kinder selbst betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden. Dies gilt auch für Minijobber mit einem 450-Euro-Minijob.
Voraussetzungen:
- Die Schule oder Kindertagesstätte muss wegen behördlicher Anordnung zur Verhinderung der Verbreitung einer Infektionskrankheit geschlossen sein.
- Das zu betreuende Kind ist noch nicht zwölf Jahre alt oder das Kind ist behindert und auf Hilfe angewiesen.
- Das Kind muss in der Zeit der Schließung vom Minijobber selbst zu Hause betreut werden.
- Eine anderweitige zumutbare Betreuung (z. B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in Schule oder Kita) ist nicht realisierbar. Verwandte, die einer Risikogruppe angehören (z. B. die Großeltern), sind hiervon ausgenommen.
Kein Anspruch besteht bei Minijobbern, die eine andere Möglichkeit haben, ihrer Arbeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben. Dies ist zum Beispiel gegeben durch
- den Abbau von Zeitguthaben oder
- bezahlte Freistellung aus anderen Gründen (d. h. wenn der Minijobber bereits nach anderen gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Grundlagen unter Fortzahlung des Verdiensts oder einer der Höhe nach dem Verdienst entsprechenden Geldleistung der Arbeit fernbleiben kann).
Anmerkung: Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, prüft die zuständige Behörde. Welche Behörde zuständig ist, regelt jedes Bundesland selbst.
Über weitere Details informiert Sie die Minijob-Zentrale, die Sie über den folgenden Link abrufen können: Corona: Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung – finanzielle Hilfe auch für Minijobber