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Viele Schüler bessern ihr Taschengeld während der Ferien – aber auch außerhalb der Ferienzeit – mit kleinen Nebenjobs auf. Firmen, die arbeitswillige Schüler bzw. Jugendliche beschäftigen möchten, müssen sich mit den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der Kinderarbeitsschutzverordnung – insbesondere mit der Frage, ab welchem Alter und für welche Arbeiten ein Schüler beschäftigt werden darf – auseinandersetzen.

So dürfen Kinder über 13 Jahre mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr für maximal 2 Stunden täglich leichte Tätigkeiten ausüben. Dazu gehören z. B. Botengänge, Austragen von Zeitungen, Prospekten usw. In landwirtschaftlichen Familienbetrieben ist ausnahmsweise eine Beschäftigung von bis zu 3 Stunden täglich erlaubt. Durch die Tätigkeiten darf weder die Gesundheit und die Sicherheit noch ein regelmäßiger Schulbesuch und die schulischen Leistungen der Kinder nachteilig beeinflusst werden. Jugendliche (über 15 Jahre, aber unter 18 Jahre) gelten nach dem Gesetz ebenfalls als Kinder, wenn sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen.

Eine Ausnahmeregelung gilt während der Schulferien. So dürfen Jugendliche während dieser Zeit, für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr, pro Tag 8 Stunden bzw. pro Woche 40 Stunden beschäftigt werden. In der Landwirtschaft ist während der Erntezeit für Jugendliche über 16 Jahre eine Beschäftigung von bis zu 9 Stunden täglich, jedoch nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche erlaubt.

Grundsätzlich sollte bei einer Beschäftigung von Schülern überlegt werden, ob diese als kurzfristig Beschäftigte oder Mini-Jobber bis 450 € im Monat angemeldet werden.

Kurzfristige Beschäftigung: Bisher lag ein sog. kurzfristiger Minijob vor, wenn die Beschäftigung auf maximal drei Monate bzw. 70 Tage im Jahr befristet wurde. Mit den Neuregelungen durch die Corona-Pandemie wurde auch die Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs auf 5 Monate bzw. 115 Arbeitstage – übergangsweise für die Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.10.2020 – verlängert.

Die „kurzfristige Beschäftigung“ ist sozialversicherungsfrei. Die Versteuerung erfolgt grundsätzlich nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Höhe der Steuer abhängig von der Steuerklasse der Aushilfe). Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % des Arbeitsentgelts zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer unter weiteren Voraussetzungen erheben. Eine Verdienstgrenze gibt es nicht. Auch Schüler dürfen hier monatlich mehr als 450 € verdienen.

450-€-Minijobs: Geringfügig entlohnt ist eine Beschäftigung, wenn sie regelmäßig ausgeübt wird und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt, das aus dieser Beschäftigung erzielt wird, 450 € nicht übersteigt. Das Beschäftigungsverhältnis ist im Gegensatz zur kurzfristigen Beschäftigung nicht nur steuer-, sondern auch sozialversicherungspflichtig. Hierfür entrichtet der Arbeitgeber eine einheitliche Pauschalsteuer von 2 %, einen Pauschalbeitrag von 13 % zur Krankenversicherung sowie zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % (bzw. 5 % bei Minijobs in Privathaushalten).

Schüler können sich auf Antrag von der Zahlung des Eigenanteils befreien lassen. Dieser Antrag muss bei minderjährigen Schülern von einem gesetzlichen Vertreter, also im Regelfall von einem Elternteil, unterschrieben und dem Arbeitgeber übergeben werden.

Mehrarbeit in der Corona-Pandemie: Handelt es sich um ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 450 €, kann es sich weiterhin um einen 450-€-Minijob handeln. Unvorhersehbar heißt, dass die Mehrarbeit im Voraus nicht vereinbart war, z. B. durch coronabedingte Krankheits- oder Quarantänefälle. Als gelegentlich war bislang ein Zeitraum bis zu 3 Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Für eine Übergangszeit vom 1.3.2020 bis 31.10.2020 ist nun sogar ein fünfmaliges Überschreiten der Verdienstgrenze möglich.