Der BFH hat sich in drei Urteilen zu den grundsätzlichen Voraussetzungen und zum Umfang eines Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Fotovoltaikanlage geäußert.
Danach ist der private Betreiber insoweit als Unternehmer tätig und damit grundsätzlich zum Abzug der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer berechtigt, soweit er den erzeugten Strom an einen Energieversorger liefert.
BFH 19.7.11, XI R 29/10,
BFH19.7.11, XI R 21/10; XI R 29/09
OFD Niedersachsen 8.7.10, S 7300 – 616 – St 173
OFD Magdeburg 21.7.10, S 7300 – 122 – St 24
Es handelt sich dabei um Aufwendungen, die mit seinen Stromlieferungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang stehen. In den Urteilen ging es um drei verschiedene Sachverhalte:
Installation der Solaranlagen auf dem Dach eines ansonsten nicht genutzten und leerstehenden Schuppens: Der Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Schuppens gelingt nur insoweit, als das gesamte Gebäude für die Stromlieferungen unternehmerisch genutzt wird und dieser Anteil mindestens 10 % der Gesamtnutzung beträgt.
Die Anlage befindet sich auf dem Dach eines Carports, das zum Unterstellen eines Privat-Pkw diente: In diesem Fall ermöglicht diese teilweise unternehmerische und private Nutzung eine volle Zuordnung des Carports zum Unternehmen und bei Bauantrag vor dem 1.1.2011 kann der volle Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Carports geltend gemacht werden. Im Gegenzug ist die private Verwendung des Carports als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu versteuern.
Das Dach einer vorhandenen und nicht genutzten Scheune wurde neu eingedeckt und in diesem Zusammenhang erfolgte die Installation der Fotovoltaikanlage auf dem Dach: Der Vor-steuerabzug aus den Aufwendungen für die Neueindeckung des Daches besteht nur insoweit, als das gesamte Gebäude für die Stromlieferungen unternehmerisch genutzt wird. Hierbei gilt die 10 %-Grenze nicht, da es sich statt um Herstellungskosten eines gelieferten Gegenstands um Erhaltungsaufwendungen in Form von Dienstleistungen handelt.
Der BFH betont, dass der unternehmerische Nutzungsanteil am jeweiligen Gebäude vom Unternehmer im Wege einer sachgerechten und von der Finanzverwaltung zu überprüfenden Schätzung zu ermitteln ist. Dabei kommt ein Umsatzschlüssel in Betracht, da keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Hierbei wird fiktiv ein Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch privat genutzten inneren Teil des Gebäudes dem Umsatz für die Vermietung der Dachfläche zum Betrieb einer Solaranlage gegenübergestellt. Die Ermittlung des abziehbaren Vorsteueranteils nach dem Verhältnis der Nutzflächen scheidet aus, weil dies nicht objektiv widerspiegelt, welcher Teil der Eingangsaufwendungen jedem der beiden Bereiche wirtschaftlich zuzurechnen ist.
Ab 2011 ist der Vorsteuerabzug nur noch teilweise nach § 15 Abs. 1b UStG möglich, soweit die Aufwendungen auf die unternehmerische Ver-wendung eines Gebäudes entfallen, selbst wenn der Gegenstand voll-ständig dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird. Dann ist für private Verwendung aber auch keine unentgeltliche Wertabgabe mehr zu versteuern. Sind teilweise unternehmerisch genutzte Wirtschaftsgüter wie im Urteilsfall die Scheune völlig ungenutzt oder stehen sie leer, dienen sie nicht der privaten Nutzung und eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Die Vorsteuer aus dem Aufwand für Kauf und Installation der Fotovoltaik-
anlage hingegen ist in voller Höhe möglich, auch wenn der erzeugte Strom teilweise privat verwendet wird. Bei der Anlage als bewegliches Wirtschaftsgut handelt es sich umsatzsteuerlich nicht um Bestandteile des Grundstücks oder Gebäudes.