Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass einkommensteuerbare Einkünfte aus der Vermietung eines Blockheizkraftwerks nicht zu berücksichtigen sind, wenn es an der für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erforderlichen Einkunftserzielungsabsicht fehlt. |
Sachverhalt
Streitig war die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus der Vermietung eines Blockheizkraftwerks. Der Steuerpflichtige erwarb im Jahr 2002 ein Blockheizkraftwerk. Dabei wusste er, dass das Blockheizkraftwerk nicht funktionsfähig war und der Voreigentümer deswegen Schadenersatzprozesse führte, die noch nicht abgeschlossen waren. Etwaige Schadenersatzansprüche wurden vom Steuerpflichtigen miterworben.
Im Streitjahr 2009 kam ein von der Mieterin des Blockheizkraftwerks beauftragter Gutachter zu dem Ergebnis, dass das Blockheizkraftwerk nicht mehr in Gang gesetzt werden könne. In seiner Einkommensteuererklärung 2009 machte der Steuerpflichtige einen Verlust aus der Vermietung des Blockheizkraftwerks geltend, der insbesondere auf Abschreibungen beruhte.
Das beklagte Finanzamt erkannte den Vermietungsverlust nicht an. Es vertrat die Ansicht, dass die Abschreibungsbeträge in einem früheren Veranlagungszeitraum hätten geltend gemacht werden müssen. Der Steuerpflichtige habe bei Erwerb des Blockheizkraftwerks von der Funktionsunfähigkeit Kenntnis gehabt. Er habe in der Folgezeit, noch vor dem Jahr 2009, von der fehlenden Möglichkeit der Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft erfahren. Im Klageverfahren trug der Steuerpflichtige vor, dass es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handele. Im Erwerbszeitpunkt sei er davon ausgegangen, das Blockheizkraftwerk nach dem erfolgreichen Ausgang der Schadenersatzprozesse wirtschaftlich betreiben zu können.
Entscheidung
Das FG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts sind die Vermietungsverluste mangels Einkunftserzielungsabsicht steuerlich nicht zu berücksichtigen. Das Finanzgericht qualifizierte die Einkünfte des Steuerpflichtigen als solche aus Vermietung und Verpachtung. Es liege eine Überlassung einer Sachgesamtheit vor. Die Einordnung als gewerbliche Einkünfte lehnte das Finanzgericht ab, weil es sich um eine bloße Gebrauchsüberlassung ohne Zusatzleistungen (z. B. Vermarktung von selbst produziertem Strom) gehandelt habe.
Der Steuerpflichtige habe seine Einkunftserzielungsabsicht, die anders als bei der Vermietung von bebautem Grundbesitz nicht typisiert werde, nicht nachgewiesen. Es sei bereits aufgrund der hohen Abschreibungsbeträge nicht erkennbar, dass der Steuerpflichtige über die Nutzungsdauer einen Totalüberschuss habe erzielen können. Etwaige Schadenersatzzahlungen könnten in die Prognoserechnung nicht einbezogen werden, weil daraus resultierende Einnahmen nicht objektiv erkennbar angelegt gewesen seien.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Steuerpflichtigen hat der BFH das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache aus verfahrensrechtlichen Gründen an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Fundstellen
* FG Düsseldorf 26.2.19, 13 K 3082/17 E, F, BFH 4.11.19, X B 70/19