Das FG Düsseldorf hält es für ernstlich zweifelhaft, dass kein nachträglicher Schuldzinsenabzug für die nach Abzug des Veräußerungserlöses verbleibenden Darlehen erfolgt.
Nach bisheriger Rechtsprechung waren Kreditaufwendungen nach der Gebäudeveräußerung keine nachträglichen Werbungskosten zu § 21 EStG mehr, weil sie aufgrund eines nicht steuerbaren Gewinns im privaten Vermögensbereich nicht mehr mit dieser Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang standen.
FG Düsseldorf 18.7.11, 11 V 1620/11 A (E),
FG Baden-Württemberg 1.7.11, 3 K 136/07, Revision unter IX R 67/10
BFH 16.3.10, VIII R 20/08, BStBl II 10, 787
Aufgrund der geänderten BFH-Rechtsprechung zu verbleibenden Krediten nach dem Verkauf von GmbH-Anteilen kann hieran aber nicht mehr festgehalten werden. Das FG stellt die gesunkene Wesentlichkeitsschwelle in § 17 EStG auf eine Stufe mit der von zwei auf zehn Jahre verlängerten Spekulationsfrist.
Dadurch sind nachträgliche Schuldzinsen bei den Überschuss- und den Gewinneinkünften gleich zu beurteilen. Das Argument der Verwaltung, bei § 21 EStG sei wegen der zeitlich begrenzten Steuerpflicht keine ähnliche Annäherung der privaten Vermögenssphäre wie bei dauerhaft steuerverstrickten GmbH-Beteiligungen möglich, greift zumindest dann nicht, wenn der Grundstücksverkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgt und steuerbare Einkünfte erzielt werden.
Im Hinblick auf die Steuerverstrickung des Grundbesitzes fehlt jedes stichhaltige Argument, das eine unterschiedliche Beurteilung der nach Wegfall der Einkunftsquelle anfallenden Schuldzinsen bei betrieblichen und privaten Einkünften legitimieren könnte.
Steuer-Tipp:
Der BFH hat in einer anhängigen Revision den Veranlassungszusammenhang bei betrieblichen und privaten Einkünften erneut zu prüfen. Bis dahin sind entsprechende Fälle offenzuhalten.