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Strafverteidigungskosten wegen des Vorwurfs der Beihilfe zur Untreue können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sein.
Voraussetzung ist, dass der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist. Das ist nach Auffassung des BFH der Fall, wenn die ihm zur Last gelegte Tat in Ausübung der Berufstätigkeit begangen worden ist. Dem Abzug steht insbesondere § 12 Nr. 4 EStG nicht entgegen, weil der Gesetzgeber wie in § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG bewusst davon abgesehen hat, auch die Verfahrenskosten in das Verbot einzubeziehen.
BFH 17.8.11, VI R 75/10,
BFH 15.1.09, VI R 37/06; 18.10.07, VI R 42/04


Allerdings setzt die Annahme von Erwerbsaufwendungen voraus, dass die schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten Umständen beruhen. Dies wäre der Fall, wenn die strafbaren Handlungen mit dem Beruf nur insoweit im Zusammenhang stehen, als dieser eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft. Die erwerbsbezogene Veranlassung wird auch dann aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer den Betrieb bewusst schädigen will oder sich bereichert hat. Zum Ausschluss des Werbungskostenabzugs reicht allerdings der Tatvorwurf der Untreue allein nicht aus.
Anwaltskosten sind erwerbsbezogen, wenn die zugrunde liegenden Einnahmen erfasst sind. Diese Beträge sind durch die Dienst- und nicht wegen einer anderen Rechtsbeziehung veranlasst, was dann in gleicher Weise für die Aufwendungen gilt. Eine unterschiedliche Zuordnung der Einnahmen und entsprechenden Aufwendungen würde gegen das objektive Nettoprinzip verstoßen.