Verpflichtet sich ein Händler, verkaufte Ware wie beispielsweise ein Kfz auf Verlangen seines Kunden später wieder zurückzukaufen, hat er laut BFH hierfür eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür gesondert vereinnahmten Entgelts auszuweisen.
Das BMF hat sich der Auffassung des BFH jetzt angeschlossen. Danach liegt nunmehr in allen offenen Fällen insoweit kein Drohverlust mehr vor. Das hat folgende bilanzielle Auswirkungen.
BMF 12.10.11, IV C 6 – S 2137/09/10003, 113421
Aufgehoben: BMF 12.8.09, IV C 6 – S 2137/09/10003, BStBl I 09, 890
BFH 17.11.10, I R 83/09
Der Händler hat eine Verbindlichkeit mit dem für die Rückkaufsoption erhaltenen Wert zu passivieren. Insoweit kommt es also zunächst zu keiner gewinnerhöhenden Betriebseinnahme. Dieser Teilbetrag kann aus dem Gesamtverkaufspreis im Schätzungswege abgespalten werden. Möglich ist auch der Ansatz der Differenz, die sich aus dem Preis bei Einräumung und Nichtgewährung ergibt.
Kommt es zur Ausbuchung oder verfällt die Option, hat der Händler die Verbindlichkeit zu diesem Zeitpunkt erfolgswirksam auszubuchen.
Ein auf das Risiko des Preisverfalls während des Optionszeitraums entfallender Betrag – etwa bei einem Gebrauchtwagen – stellt einen nicht passivierungsfähigen drohenden Verlust aus einem schwebenden Geschäft dar.
Der Käufer hat die beim Händler passivierte Verbindlichkeit deckungsgleich für die vereinbarte Rückverkaufsoption als nichtabnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren. Gleichzeitig mindern sich insoweit seine Anschaffungskosten für das erworbene Wirtschaftsgut.
Die eingekaufte Ware wird entsprechend mit einem unter dem Kauf-preis liegenden Betrag aktiviert.
Das immaterielle Wirtschaftsgut „Option“ bucht der Käufer zum Zeit-punkt der Rückgabe des Gegenstands oder des Rechtsverfalls erfolgswirksam aus.