Praxisgebühren sind nach einem aktuellen Urteil des FG Baden-Württemberg keine zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, sondern zusätzliche Krankheitskosten.
Die Praxisgebühren sind daher nicht als Sonderausgaben, sondern als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Das letzte Wort hat der BFH.
Die Praxisgebühren, die gesetzlich Versicherte beim Arztbesuch zahlen müssen, sind außergewöhnliche Belastungen und keine Sonderausgaben. Das hat jüngst das Finanzgericht Baden-Württemberg1 entschieden. Nach Meinung der Richter des 4. Senats sind Praxisgebühren keine zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, sondern Krankheitskosten.
Für die einen Steuerzahler ist das eine gute, für andere eine schlechte Nachricht. Von einer Einstufung als außergewöhnliche Belastungen profitieren nur diejenigen, bei denen die zumutbare Belastung – zusammen mit anderen begünstigten Aufwendungen – überschritten wird.
Der Sonderausgabenabzug bringt hingegen nur dann tatsächlich eine Steuerersparnis, wenn die Höchstbeträge bei den Vorsorgeaufwendungen nicht bereits anderweitig ausgeschöpft sind.
Die Praxisgebühr von 10 € fällt in der Regel nur einmal im Quartal beim ersten Arztbesuch sowie beim ersten Zahnarztbesuch an, somit hält sich die Steuerersparnis naturgemäß in Grenzen.