§ 35a EStG begünstigt nur Aufwendungen für die ambulante Pflege von Angehörigen im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, nicht für die ambulante Pflege eines im eigenen Haushalt lebenden Angehörigen.
Sachverhalt
Streitig war die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die ambulante Pflege für die nicht im Haushalt der Steuerpflichtigen, sondern in ihrem eigenen Haushalt lebende Mutter der Steuerpflichtigen.
Entscheidung
FA und nachfolgend auch das FG lehnten die Anwendung der Steuervergünstigung auf derartige Leistungen ab. Denn Pflege- und Betreuungsleistungen für ambulante Pflege außerhalb des Haushalts der Steuerpflichtigen sind nicht nach § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG abziehbar. Im Ergebnis können daher zwar die Aufwendungen für die ambulante Pflege eines Angehörigen, der im Haushalt der Steuerpflichtigen lebt, nicht aber für die ambulante Pflege eines Angehörigen, der in seinem eigenen Haushalt lebt, abgezogen werden.
Fundstelle
FG Brandenburg 11.12.19, 3 K 3210/19, Rev. beim BFH unter VI R 2/20