Erhält der Eigentümer eines Grundstücks, auf welchem durch eine GmbH betriebene Windkraftanlagen stehen, anlässlich der Übertragung der Windkraftanlagen an eine Bürgerwindpark KG für den von ihm erklärten Verzicht auf die Einspeiserechte einen Geldbetrag, liegen sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG vor.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige erhielt von dem Anlagenbetreiber einen Betrag in Höhe von 500.000 EUR für „den Verzicht auf die Übertragung der Einspeiserechte“. Diese Zahlung hatte nach der Vorstellung der Beteiligten ihren Rechtsgrund in einem Verzicht des Steuerpflichtigen auf die vertragsbedingte Anwachsung der Einspeiserechte in seiner Person und war daher vollständig unabhängig von Grund und Boden. Der Zahlung stand aus Sicht der Beteiligten eine eigenständige, von einer Nutzungsüberlassung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EStG unabhängige wirtschaftliche Bedeutung zu, weshalb sie nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führte.
Entscheidung
Das FG gab der Klage statt. Es kam zu dem Ergebnis, das die Einkünfte des Steuerpflichtigen nach § 22 Nr. 3 EStG zu erfassen sind. Eine sonstige Leistung i. S. v. § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das um des Entgelts willen und damit in einem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erbracht wird. Die Leistung selbst braucht nicht wirtschaftlicher Art zu sein und kann im Tätigkeitsbereich oder im Bereich der Nutzung des Vermögens liegen. Nicht erforderlich ist die tatsächliche Leistungserbringung oder ein Leistungserfolg oder eine Leistungsabsicht. Ausreichend ist das Versprechen bzw. das Inaussichtstellen einer Leistung derart, dass dafür ein Entgelt gezahlt wird, weil der Zahlende mit einer Leistung rechnet.
Die Zahlung als Gegenleistung muss durch die Leistung veranlasst sein. Einkünfte aus (sonstigen) Leistungen i. S. v. § 22 Nr. 3 EStG liegen nämlich nur vor, wenn die Gegenleistung durch ein Verhalten der Steuerpflichtigen ausgelöst wird und er einen Betrag als Entgelt dafür erhält und annimmt.
Im Streitfall wurden die 500.000 EUR in der irrigen Annahme gezahlt, dass der Steuerpflichtige vertraglich auf die Anwachsung eines abspaltbaren, werthaltigen, disponiblen Rechts auf seine Person als Gegenleistung verzichtet habe. Die Zahlung stellt sich nach Auffassung des FG als Gegenleistung für den Verzicht des Steuerpflichtigen auf bestimmte zukünftige auf ihn anwachsende Rechte dar. Auch der Steuerpflichtige bot die Aufhebung des Nutzungsvertrags um des Entgelts willen an, sodass es sich der Definition nach um eine sonstige Leistung handelte.
Fundstelle
FG Schleswig-Holstein 27.11.19, 5 K 114/18, Rev. beim BFH unter VIII R 2/20