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Ein selbstständiger Buchhalter erfüllt nicht die nach dem Steuerberatungsgesetz erforderlichen Voraussetzungen für die Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldung. |

Sachverhalt

Der Kläger, ein selbstständiger Buchhalter, buchte unter Verwendung eines Buchhaltungsprogramms für seine Mandanten auf der Basis der ihm von diesen zur Verfügung gestellten Unterlagen die laufenden Geschäftsvorfälle. Er erstellte sodann die Umsatzsteuer-Voranmeldungen, prüfte und besprach diese mit den Mandanten. Im Anschluss übermittelte er die Voranmeldung nach Zustimmung über ELSTER an das jeweils zuständige Finanzamt. Die Mandanten hatten hierzu dem Buchhalter eine „Übermittlungsvollmacht für Steuerdaten“ erteilt.

Nach der Übermittlung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung für einen Mandanten wies das beklagte Finanzamt den Kläger als Bevollmächtigten zurück, da er unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet habe. Alle künftigen Verfahrenshandlungen für diesen Mandanten blieben ohne Wirkung.

Der Buchhalter machte geltend, das Verbot, Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu fertigen, sei verfassungswidrig. Umsatzsteuer-Voranmeldungen seien keine abschließenden Meldungen. Es bestünden Korrekturmöglichkeiten.

Entscheidung

Nach Auffassung des FG wurde der Buchhalter zu Recht als Bevollmächtigter zurückgewiesen. Dieser habe unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet. Die Befugnis richte sich nach dem Steuerberatungsgesetz. Ein Buchhalter erfülle dessen Voraussetzungen nicht.

Der Buchhalter dürfe zwar

  • mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen vornehmen,
  • laufende Geschäftsvorfälle buchen,
  • die laufende Lohnabrechnung machen und
  • Lohnsteuer-Anmeldungen erstellen.

Diese Ausnahmeregelung gelte jedoch infolge der Komplexität des Umsatzsteuerrechts im Interesse der Allgemeinheit nicht entsprechend für das Erstellen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Bei deren Erstellung handle es sich „nicht lediglich um Routinearbeiten“ und nicht lediglich um ein „mechanisches Rechenwerk“, das sich aufgrund der Nutzung eines entsprechenden Buchhaltungsprogramms „automatisch“ aus der Buchhaltung ergibt.

Die „bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung“ genüge den gesetzlichen Anforderungen an eine Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht. Eine „Subsumtion der Geschäftsvorfälle unter die einschlägigen Bestimmungen“ sei vorzunehmen. Ein Buchführungsprogramm könne solch eine persönliche Prüfungstätigkeit nicht ersetzen und zum Beispiel nicht erkennen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erfüllt sind.

Auf eine spätere Änderungsmöglichkeit komme es nicht an.

Praxistipp | Beim BFH ist eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig (VII B 37/20).

Fundstelle
FG Baden-Württemberg 30.10.19, 4 K 1715/18, NZB beim BFH unter VII B 37/20