Die Kosten für den Verzehr von Speisen, Getränken und sonstigen Genuss-mitteln werden unter dem Begriff Bewirtungsaufwendungen zusammenge-fasst, sofern es sich weder um Aufmerksamkeiten in geringem Umfang im Rahmen von betrieblichen Veranstaltungen noch um Warenverkostungen im Zusammenhang mit dem Verkauf handelt.Zu den Bewirtungsaufwendungen zählen:
• Kosten für Speisen, Getränke, Tabakwaren,
• Nebenkosten, die zwangsläufig im Zusammenhang mit der Bewirtung anfallen (z. B. Trinkgelder, Garderobengebühren).Zum Kreis der bewirteten Personen gehören der Unternehmer selbst sowie seine Geschäftspartner und Arbeitnehmer. Keine Bewirtung liegt vor bei Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang anlässlich betrieblicher Besprechungen sowie bei Produkt-/Warenverkostungen. Diese Aufwendungen sind zu 100 % steuerlich absetzbar.
Privat veranlasste Bewirtungskosten können steuerlich nicht abgezogen werden. Das gilt ferner auch dann, wenn z. B. zur Geburtstagsfeier ausschließlich Geschäftsfreunde und Mitarbeiter des Unternehmens geladen sind.Bewirtungsaufwendungen sind unter bestimmten Voraussetzungen als Be-triebsausgaben bzw. Werbungskosten beschränkt abzugsfähig. Bewirtungsaufwendungen sind bei Unternehmern als Betriebsausgaben unter folgenden Voraussetzungen steuerlich ansetzbar: • Zu den bewirteten Personen gehören Kunden, Lieferanten, Vertreter, Stellenbewer-ber, Berater bzw. ihre Begleitpersonen, wie z. B. die Sekretärin oder die Ehefrau des Geschäftspartners.
• Ein persönlicher Anlass des Gastgebers ist ausgeschlossen.
• Die Bewirtung erfolgt außerhalb der Wohnung des Gastgebers.
Nur in absoluten Ausnahmefällen sind auch im Privathaushalt des Steuerpfl ichtigen anfallende Be-wirtungsaufwendungen abziehbar, z. B. wenn ausländische Geschäftsfreunde bewirtet werden, die es nicht gewohnt sind, im Restaurant bewirtet und im Hotel untergebracht zu werden, die Bewirtung mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Geschäftsfreunds im eigenen Haus erfolgt oder eine Unterredung geheim gehalten werden soll.
• Die Beköstigung steht eindeutig im Vordergrund (kein Besuch von Nachtclubs oder Varietédarbietungen).
• Die Höhe der Bewirtungsaufwendungen ist angemessen (ein Betrag von bis zu 70 €/Person gilt i. d. R. als angemessen).
• Die erforderlichen Nachweise und Aufzeichnungen sind erbracht worden.Der Unternehmer kann seine Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass zu 70 % als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Die in der Rechnung ausgewie-sene Vorsteuer ist zu 100 % abzugsfähig, wenn alle Voraussetzungen für den Vorsteu-erabzug erfüllt sind. Der Unternehmer kann auch ausschließlich seine Arbeitnehmer bewirten, wobei die Bewirtung im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen muss – z. B. anlässlich einer Betriebsveranstaltung oder eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes.
Zuwendungen/Bewirtungskosten eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveran-staltung sind – unter weiteren Voraussetzungen (z. B. nur 2 Veranstaltungen im Jahr) – nicht als steuerpfl ichtiger Arbeitslohn zu qualifi zieren, wenn sie den Freibetrag von 110 €/Mitarbeiter nicht überschreiten. Die Bewirtung kann auch durch ein Dienstjubiläum, den Geburtstag oder die Beförde-rung des Arbeitnehmers veranlasst sein. Es muss jeweils geprüft werden, ob der erlangte geldwerte Vorteil beim Arbeitnehmer zum Arbeitslohn gehört. Die Bewirtungsaufwen-dungen an Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber zu 100 % steuerlich geltend machen.Bitte beachten Sie!
• Die Angemessenheit der Kosten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, der allgemeinen Verkehrsauffassung und den jeweiligen Branchenverhältnissen (z. B. Größe des Unternehmens, Umsatz, Gewinn, Bedeutung der Geschäftsbezie-hung, Konkurrenz, Auftragsgröße).• Bei Bewirtung in der betriebseigenen Kantine können aus Vereinfachungsgründen die Sach- und Personalkosten angesetzt werden: 15 € je Bewirtung werden nicht beanstandet.
• Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des Bewirtungskostenabzugs von 80 % auf 70 % durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 ist ein Verfahren beim Bun-desverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvL 4/13 anhängig. Bewirtungsaufwendungen sind bei Arbeitnehmern als Werbungskosten – aus berufl ichen Anlass – unter folgenden Voraussetzungen steuerlich an-setzbar: • Die Bewirtung fi ndet nicht in den Räumlichkeiten des Arbeitnehmers statt.
• Die bewirteten Personen sind Geschäftspartner des Arbeitgebers und/oder Kollegen des Arbeitnehmers (keine privaten Bekannte und Freunde des Arbeitnehmers).• Die Aufwendungen sind als angemessen anzusehen.
• Die Nachweispfl ichten sind erfüllt.Der Arbeitnehmer kann die geschäftlich veranlassten Bewirtungskosten (also z. B. für Kunden/Geschäftspartner des Arbeitgebers) zu 70 % als Werbungskosten geltend ma-chen. Die Abzugsbeschränkung greift nicht, wenn die Bewirtung aus allgemeinen be-rufl ichen Gründen erfolgt (z. B. Bewirtung von Kollegen). Hier können 100 % der Kosten angesetzt werden.b) Arbeitnehmer
Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt. (Rechtsstand 6/2018)
Erstattung durch den Arbeitgeber: Erstattet der Arbeitgeber die Aufwendungen, ist der Aufwendungsersatz steuerfrei. Die Erstattung gehört auch insoweit nicht zum Arbeits-lohn, als sie den auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteil der Aufwendungen betrifft. Beispiel: Dem Arbeitnehmer entstehen angemessene Aufwendungen in Höhe von 150 €. für die Bewirtung von zwei Geschäftspartnern seines Arbeitgebers in einer Gaststätte. Entsprechende Nachweise liegen vor. Der Arbeitgeber erstattet seinem Arbeitnehmer den Rechnungsbetrag in Höhe von 150 €. Die Erstattung stellt für den Arbeitnehmer steuerfreien Auslagenersatz dar.
Der Arbeitnehmer kann folglich keine Werbungskosten geltend machen. Der Arbeitgeber kann lediglich 70 % der Aufwendungen als Betriebs-ausgaben abziehen.Aufwendungen für Bewirtung müssen durch Bewirtungsbelege nachgewie-sen werden. Bei einer Bewirtung von Geschäftsfreunden in einer Gaststätte muss zwingend eine Bewirtungsrechnung des Gastwirts vorgelegt werden.
Ein Eigenbeleg des Unternehmers genügt nicht. Der Bewirtungsbeleg muss folgende Angaben enthalten: den Ort, den Tag, die Teilneh-mer und den Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Die Höhe und die geschäftliche Veranlassung der Bewirtungskosten sind zeitnah, d. h. kurze Zeit nach der Bewirtung, nachzuweisen. Der Anlass der Bewirtung muss konkret benannt werden, damit die geschäftliche Veranlassung überprüft werden kann; allgemeine Angaben wie z. B. „Kundenpfl ege”, oder „Informationsgespräch” reichen nicht aus. Der Beleg ist vom Steuerpfl ichtigen zu unterschreiben. Bewirtungsrechnungen mit ei-nem Bruttobetrag von mehr als 250 € (bis 31.12.2016 = 150 €) müssen an den bewirten-den Unternehmer adressiert sein – also Name und Anschrift des Gastgebers enthalten.
Wichtig: Es ist nicht ausreichend, dass der bewirtende Unternehmer als Teilnehmer der Bewirtung auf der Rückseite der Rechnung aufgeführt ist. Ebenso wenig genügt es, dass die Bezahlung der Rechnung z. B. durch Belastung per Kreditkarte nachgewiesen wird. Fehlt auf einer Rechnung von mehr als 250 € brutto der Name des bewirtenden Unter-nehmers, kann dies nachgeholt werden. Die Rechnung muss aber durch den Gastwirt vervollständigt werden, nicht durch den bewirtenden Unternehmer.
Die Rechnung muss daneben den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes genügen (vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsemp-fängers, die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer oder Umsatzsteuer-identifi kationsnummer, das Ausstellungsdatum, die Rechnungsnummer, Art und Umfang der Leistungen, Entgelt, Steuerbetrag, Steuersatz, Tag der Bewirtung).
Die Rechnung muss maschinell erstellt und registriert sein. Für Kleinbeträge bis 250 € genügen der Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum, der Umfang und die Art der Leistung, das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag und der Steuersatz.Der Umfang der Leistungen muss über die umsatzsteuerlichen Angaben hinaus mit allen Einzelpreisen detailliert benannt sein. Die Aufwendungen sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben auf-zuzeichnen (gesondertes Ko