Ihr Mandant ist selbst Arbeitgeber und aufgrund der Corona-Krise verunsichert. Nachfolgend erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen. |
Frage: Ich bin Unternehmer und werde eine staatliche Ausfallentschädigung wegen der Corona-Krise beantragen. Sind solche staatlichen Zuschüsse einkommensteuerfrei?
Antwort: Dazu wird das Bundesfinanzministerium oder eine Mittelbehörde der Finanzverwaltung zeitnah Stellung beziehen. Unseres Erachtens müssten solche staatlichen Zuschüsse jedoch im Rahmen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung einkommensteuerpflichtig sein. Denn es darf keinen Unterschied machen, ob ein Unternehmer in Zeiten von Corona Umsatz erzielt oder ob er vom Staat Zuschüsse wegen Umsatzeinbußen aufgrund von Corona als finanzielle Hilfe bezieht.
Frage: Ich bin Arbeitgeber. Ein sehr verdienter Mitarbeiter ist wegen der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten, weil sein Lebenspartner kein Geld mehr verdient. Gibt es eine steuergünstige Möglichkeit, ihm finanziell unter die Arme zu greifen?
Antwort: Es gibt zwei Möglichkeiten, die sich in diesem Fall anbieten:
- Notfallbeihilfe: Der Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer in Notfällen jährlich mit bis zu 600 EUR steuer- und sozialabgabenfrei unterstützen (§ 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 Abs. 2 Satz 4 LStR).
- Arbeitgeber-Darlehen: Sie können dem Mitarbeiter ein zinsloses Arbeitgeberdarlehen gewähren. Bis zu einem Darlehensbetrag von 2.600 EUR ist der Zinsvorteil steuerfrei. Bei einem Darlehen von mehr als 2.600 EUR ist der Zinsvorteil im Vergleich zu einem üblichen Darlehen als geldwerter Vorteil lohnsteuerpflichtig.