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Die Investmentsteuerreform zum Jahreswechsel 2017/ 2018 bringt bedeutende Änderungen mit sich: Fast jeder Anleger mit Investmentfonds ist von den neuen Regelungen des neuen Investmentsteuergesetzes
(InvStG) betroffen, die seit 01.01.2018 gelten und die Besteuerung von Investmentfonds grundlegend ändern. Vereinfachungen und das Schließen von Steuerschlupflöchern sind die erklärten Ziele des Gesetzgebers.

Nach den bis 31.12.2017 gültigen Regelungen werden Anleger von Investmentfonds so behandelt, als seien sie direkt am Fondsvermögen beteiligt. Hiernach unterliegt der Investmentfonds selbst grundsätzlich keiner Besteuerung, er wird transparent behandelt. Mit Einführung des neuen InvStG werden seit 01.01.2018 Publikum-Investmentfonds getrennt von den Anlegern besteuert, das heißt, sie werden intransparent behandelt und somit selbständig besteuert. Auf Fondsebene unterliegen dann Erträge aus inländischen Quellen – etwa Dividenden und Kompensationszahlungen – eben­so wie inländische Immobilienerträge – etwa Mieterträge und Veräußerungsgewinne – einer Körperschaft­steuer von 15 % (zzgl. Solidaritätszuschlag (SolZ) bei Immobilienerträgen). Die so versteuerten Erträge werden auf Ebene der Anleger erneut besteuert.

Welche Investmentfonds sind betroffen?

Grundsätzlich sind alle Publikums-Investmentfonds von der Reform betroffen.

Daneben sind aber auch die sogenannten Spezial-Investmentfonds betroffen. Diese richten sich ausschließlich an institutionelle Anleger und erfüllen eine Vielzahl von zusätzlichen Anlagebedingungen. Dazu gehören beispielweise eine Investmentaufsicht, ein jährliches Rückgaberecht oder nur bestimmte erwerbbare Vermögensgegenstände. Privatanleger sind insofern von den Änderungen für Spezial-Investmentfonds betroffen, da es für sie nun nicht mehr möglich ist, über die Zwischenschaltung einer steuerlich transparenten Personengesellschaft in Spezial-Investment­fonds zu investieren.

Was bedeutet die Veräußerungsfiktion?

Ohne Übergangsregelungen gelten alle Investmentfonds nach dem neuen InvStG als zum 31.12.2017 veräußert und als zum 01.01.2018 angeschafft. Diese sogenannte Veräußerungsfiktion bewirkt eine strikte Trennung zwischen altem und neuem Besteuerungssystem. Dadurch wird die Unterscheidung zwischen Altbeständen und Beständen, die seit dem 01.01.2009 angeschafft wurden, abgeschafft. Allerdings bleiben für diese bestandsgeschützten Altbestände alle bis zum 31.12.2017 erzielten Wertsteigerungen steuerfrei (vgl. Punkt 4). Ab dem 01.01.2018 sind dann alle Erträge vollständig steuerpflichtig.

Was bedeutet die Neuregelung kurz und knapp?

Seit dem 01.01.2018 sind Investmentfonds selbst Steuersubjekte für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer und müssen als solche ihre erzielten Erträge grundsätzlich selbst versteuern. Auf Anlegerebene tritt vereinfacht dargestellt die sogenannte Vorabpauschale an die Stelle der ausschüttungsgleichen Erträge. Zum Ausgleich für die Vorbelastung auf Fonds­ebene wird dem Anleger eine prozentuale Teilfreistellungsquote gewährt. Deren Höhe ist zum einen abhängig vom Anlageschwerpunkt des Investmentfonds und zum anderen von der Anlegerkategorie – also davon, ob die Anteile privat oder betrieblich gehalten werden.

Hinweis

Darüber hinaus können Investmentfonds für spezielle, steu­erbegünstigte Anlegergruppen auf Antrag von der Steuer befreit werden. Dies ist etwa bei im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehaltenen Anteilen möglich (siehe Punkt 2.1.3).

2      Die Besteuerung von Investmentfonds seit 2018

2.1     Auf Ebene des Investmentfonds

Investmentfonds selbst sind eigenständige Steuersubjekte und unterliegen der Körperschaft- bzw. Gewerbesteuer. Dies betrifft jedoch ausschließlich die nachfolgend aufgeführten Einkünfte:

  • Inländische Beteiligungseinnahmen (brutto), das heißt insbesondere inländische Dividenden- oder Kompensationszahlungen.
  • Inländische Immobilienerträge (netto), das heißt hauptsächlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten sowie die Gewinne aus deren Veräußerung. Dies gilt unabhängig von der Haltedauer.
  • Sonstige inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht als Auffangtatbestand – allerdings ohne Einkünfte aus wesentlichen Beteiligungen.

Hinweis

Sämtliche andere vom Investmentfonds erzielten Erträge sind von der Körperschaftsteuer befreit. Dementsprechend unterliegen etwa Zinsen, Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren oder Termingeschäften sowie ausländische Dividenden oder ausländische Immobilienerträge auf Ebene des Investmentfonds nicht der Körperschaftsteuer.

2.1.1    Kapitalertragssteuer und Gewerbesteuer

Grundsätzlich unterliegen die zuvor aufgeführten Einkünfte der Besteuerung auf Ebene des Investmentfonds. Diese erfolgt grundsätzlich durch einen Steuerabzug in Höhe von 15 % des Kapitalertrags. Wird SolZ erhoben, so mindert er die Kapitalertragsteuer. Die erhobene Kapitalertragssteuer hat abgeltende Wirkung.

Die Gewerbesteuerpflicht von Investmentfonds jedoch bleibt weiterhin eher die Ausnahme, die geregelte Befreiung von der Gewerbesteuer ist vielmehr der Normalfall. Denn Investmentfonds sind dann von der Gewerbesteuer befreit, wenn der objektive Geschäftszweck auf die Anlage und Verwaltung beschränkt ist und keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung in wesentlichem Umfang, das heißt mehr als 5 %, erfolgt. Die meisten Investmentfonds betreiben aber ausschließlich Verwaltung und Anlage von Vermögen und gerade keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung.

2.1.2    Steuerbefreiung aufgrund bestimmter Zwecke

Handelt es sich bei den Anlegern um Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sind die Erträge unter gewissen Voraussetzungen steuerbefreit. Analog gilt dies für vergleichbare ausländische Anleger.

2.1.3    Steuerbefreiung bei Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen

Investmentfonds, die für Anleger im Rahmen von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen gehalten werden, sind ebenfalls auf Fondsebene steuerbefreit.

Hinweis

Das Bundeszentralamt für Steuern hat zur Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds Stellung genommen und die ersten Formulare und Merkblätter veröffentlicht, unter anderem den Antrag auf Erteilung einer Statusbescheinigung für Investment- oder Spezial-Investmentfonds sowie den Antrag auf Erteilung einer Befreiungsbescheinigung.

2.2     Auf Ebene der Anleger

Die zuvor auf Ebene des Investmentfonds versteuerten Erträge werden auf Ebene der Anleger erneut besteuert. Ausschüttungen von Investmentfonds oder Veräußerungen von Investmentfondsanteilen sind beim Anleger steuerpflichtig. Ebenso unterliegt eine Thesaurierung in Form der Vorabpauschale der Besteuerung.

2.2.1    Die Teilfreistellungsquote

Zum Ausgleich der Steuerbelastung auf Fondsebene gewährt der Gesetzgeber eine sogenannte Teilfreistellung für Investmenterträge: Anleger von Investmentfonds zahlen auf Ausschüttungen des Fonds oder Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen teilweise keine Abgeltungsteuer. Die Höhe dieser Steuerbefreiung richtet sich dabei nach dem Anlageschwerpunkt des Fonds und hängt zudem davon ab, ob die Investmentanteile im Privatvermögen, im Betriebsvermögen oder von Körperschaften gehalten werden.

Nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die unterschiedlichen Teilfreistellungsquoten abhängig von Fondsart und Anlegergruppe.

Investmentfonds Privatanleger Betriebliche Anleger
(natürliche Personen)
Kapital-
gesellschaften
Aktienfonds 30 % 60 % 80 %
Mischfonds 15 % 30 % 40 %
Immobilienfonds 60 % 60 % 60 %
Ausländische Immobilienfonds 80 % 80 % 80 %
Sonstige Fonds 0 % 0 % 0 %

Das InvStG definiert die Klassifizierungen wie folgt:

  • Ein Dach-Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der Investmentanteile an anderen Investmentfonds hält.
  • Ein Aktienfonds liegt dann vor, wenn der Investmentfonds nach den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51 % in Kapitalbeteiligungen investiert.
  • Ein Mischfonds ist ein Investmentfonds, der nach den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 % in Kapitalbeteiligungen investiert.

Hinweis

Als Anleger sollten Sie verstärkt die Höhe der steuerlichen Freistellungsquote in die jeweilige Anlageentscheidung mit einbeziehen, wobei für Privatanleger die Klassifizierung des Investmentfonds entscheidend ist: Handelt es sich um einen Fonds, der zu 50 % in Aktien investiert und daher als Mischfonds ausgewiesen ist, oder um einen Aktienfonds, bei dem mindestens 51 % in Aktien investiert werden? Praktisch wirkt sich die Klassifizierung zwar nicht auf die Rendite des jeweiligen Investmentfonds aus. Bei gleichen Erträgen bleiben jedoch unterm Strich bei einem Aktienfonds 30 % der Erträge steuerfrei und bei einem Mischfonds nur 15 % bzw. bei einem sonstigen Fonds 0 %.

Entscheidend für die weitere Klassifizierung von Fonds ist somit die Frage, was alles als Kapitalbeteiligung gilt. Dem Gesetz nach sind Kapitalbeteiligungen unter anderem zum Handel zugelassene Wertpapiere, wie etwa Aktien. Zur Berechnung der Beteiligungshöhe werden nach dem Wortlaut des Gesetzes Investmentanteile an Aktienfonds in Höhe von 51 % ihres Werts bzw. an Mischfonds in Höhe von 25 % ihres Werts als Kapitalbeteiligungen berücksichtigt.

2.2.2    Erträge aus Investmentfonds

Erträge aus Investmentfonds gehören seit 01.01.2018 grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Sie können als solche keine beschränkte Steuerpflicht begründen und die Befreiungsvorschriften des Körperschaftsteuergesetzes sowie des Einkommensteuergesetzes finden keine Anwendung.

Ausschüttungen

Grundsätzlich sind sämtliche Ausschüttungen eines Investmentfonds steuerpflichtig und unterliegen der Abgeltungsteuer, sofern kein Freistellungsauftrag und keine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt.

Beispiel

Erhalten Sie als Privatanleger aus einem ausschüttenden Aktienfonds eine Ausschüttung in Höhe von 1.000 €, wobei in diesem Jahr keine Vorabpauschale (vgl. Punkt 2.2.3) anfällt, so sind nach Berücksichtigung der Teilfreistellungsquote für Aktien in Höhe von 30 % lediglich 700 € steuerpflichtig. Diese unterliegen dann der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % plus SolZ.

Die Vorabpauschale

An die Stelle der bisher anfallenden Besteuerung thesaurierender Fondserträge tritt die steuerpflichtige Vorabpauschale. Sie wird anhand eines grundsätzlich jährlich veröffentlichten Basiszinssatzes (2020: 0,07 %; 2019: 0,52 %; 2018: 0,87 %) ermittelt und ist auf den Wertzuwachs im Kalenderjahr begrenzt. Somit greift die Vorabpauschale also nur dann, wenn auch tatsächlich eine Rendite erwirtschaftet wurde.

Steuerlich erfolgt der Zufluss der Vorabpauschale kraft Gesetzes am ersten Bankarbeitstag des Folgejahres. Das heißt, die erste Vorabpauschale gilt für das Jahr 2019 am 02.01.2020 als zugeflossen.

Ermittelt wird die (steuerpflichtige) Vorabpauschale wie folgt:

  • Zunächst wird der Basisertrag berechnet, und zwar als Produkt von 70 % des ersten Rücknahmepreises zu Beginn des Kalenderjahres mit dem Basiszinssatz.
  • Die Vorabpauschale ergibt sich dann, indem die Ausschüttungen im Kalenderjahr vom Basisertrag abgezogen werden.
  • Durch Abzug der Teilfreistellung hiervon ergibt sich schließlich die steuerpflichtige Vorabpauschale.

Beispiel

Sie erwerben am 01.01.2020 einen Aktienfondsanteil für 1.000 € und halten ihn das ganze Jahr hindurch. Die zum 02.01.2021 einzubehaltende Vorabpauschale wird dann wie folgt berechnet:

1.000 € × 70 % (pauschaler Werbungskostenabzug von 30 %) × 0,07 % Basiszins = 0,49 € Basisertrag

Unter Berücksichtigung der 30%igen Teilfreistellungsquote des Aktienfonds ergibt sich im Ergebnis eine steuerpflichtige Vorabpauschale in Höhe von 0,34 € (= 0,49 € × 70 %).

Hinweis

Werden Fondsanteile unterjährig erworben, so wird die Vorabpauschale zeitanteilig ermittelt: Für jeden vollen Monat vor Erwerb der Anteile wird die Vorabpauschale um ein Zwölftel gekürzt.

Für ausschließlich thesaurierende Fonds und Fonds mit Teilausschüttungen ergeben sich somit nach neuem Recht einige Änderungen:

  • Da thesaurierende Fonds nichts ausschütten, entspricht die Vorabpauschale dem Basisertrag. Sie gilt in dieser Höhe am ersten Werktag des Folgejahres als steuerlich zugeflossen.
  • Bei einem ausschüttenden bzw. teilausschüttenden Fonds muss der Anleger den ausgeschütteten Anteil und die Vorabpauschale zu unterschiedlichen Zeitpunkten versteuern: Eine Teilausschüttung fließt ihm aus steuerlicher Sicht zu, sobald er darüber verfügen kann, also bei Ausschüttung. Die Vorabpauschale gilt dagegen erst am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen.

Hinweis

Da der Basisertrag gesetzlich gedeckelt ist, kann die Ausschüttung auch höher sein als der Basisertrag. In einem solchen Fall ist die Vorabpauschale gleich null.

Veräußerungen

Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen unterliegen wie bislang der Abgeltungsteuer zuzüglich SolZ (sowie ggf. Kirchensteuer). Da die Vorabpauschale wirtschaftlich betrachtet eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen darstellt, wird
– um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden – die einbehaltene Steuer auf die Vorabpauschale bei der Veräußerung der Fondsanteile vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen. Dies geschieht durch die depotführende Stelle, die die vom Anleger während der Investitionszeit jährlich versteuerte Vorabpauschale bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns mit ermittelt und beim Steuereinbehalt berücksichtigt.

Beispiel

Sie erwerben im Januar 2020 für 1.000 € einen Aktienfonds und verkaufen ihn im Januar 2021 für 1.100 €. Ohne Berücksichtigung der 30%igen Teilfreistellungsquote des Aktienfonds beträgt die steuerpflichtige Vorabpauschale 0,42 €. Für den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn gilt dann

  • vor Teilfreistellung:
    1.100 €– 1.000 € – 0,49 € = 99,51 €
  • nach Teilfreistellung:
    99,51 €× 70 % = 69,66 €

2.2.3    Übergangsfristen seitens der Finanz­verwaltung

Die Finanzverwaltung hat mit einem Schreiben Anwendungsfragen zur Investmentsteuerreform beantwortet, dabei zur Bestimmung der Teilfreistellungsquote Stellung genommen und festgelegt, wie eine Fondsklassifizierung erreicht werden kann. Hierbei werden einige Übergangsfristen gewährt.

Aktien- und Mischfonds

Die Einstufung von Aktien- bzw. Mischfonds erfolgt anhand der in den Anlagebedingungen vorgesehenen Anlagevorgaben. Anleger sollten bei ihrer Investitionsentscheidung daher stets auf die Anlagebedingungen warten. Die Finanzverwaltung hatte Aktien- und Mischfonds eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2018 für die Anpassung der Anlagebedingungen eingeräumt: Bis zum Ablauf dieser Frist durften Anleger auf die Eigenerklärung (Selbstdeklaration) der Fonds vertrauen, die Anlagevorgaben einzuhalten.

Dach-Investmentfonds

Für die Ermittlung der Kapitalbeteiligungsquote von Dach-Investmentfonds hat die Finanzverwaltung ebenfalls erhebliche Vereinfachungen beschlossen. Dach-Investmentfonds dürfen demnach auf die Anlagebedingungen des Ziel-Investmentfonds abstellen. Somit können Anleger bei fehlender Klassifizierung des Dachfonds auf die Klassifizierungen der Ziel-Investment­fonds zurückgreifen.

Immobilienfonds

Zur Klassifizierung als Immobilienfonds muss ein Investmentfonds gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51 % seines Aktivvermögens in Immobilien investieren (Immobilienquote). Immobiliengesellschaften können sowohl als Kapital- als auch als Personengesellschaften ausgestaltet sein. Bei der Ermittlung der Immobilienquote ist der Verkehrswert der Immobilien sowie der Wert der Bewirtschaftungsgegen­stände zu beachten – und ob diese Werte aus dauerhaft öffentlich zugänglichen Informationen des Investmentfonds (z.B. Jahresberichte) zu entnehmen sind.

Hinweis

Bei Fragen zur Klassifizierung speziell auch von Immobilieninvestmentfonds helfen wir Ihnen gerne weiter.

3      Unterschiede zwischen altem und neuem Besteuerungsrecht

Inwieweit sich seit dem 01.01.2018 Unterschiede zum vormals gültigen Besteuerungsrecht ergeben und wie sich diese konkret auswirken (können), wird im Folgenden anhand von Beispielen veranschaulicht.

Hinweis

Im konkreten Einzelfall sprechen Sie uns bitte einfach an.

3.1     Die Investmentfondsbesteuerung

Am Beispiel Aktien- und Mischfonds verdeutlicht nachfolgende Tabelle die Auswirkungen der Investmentfondsbesteuerung für Investmenterträge bei Privatanlegern: Jeweils 100 € erzielt ein Investmentfonds aus inländischen Dividenden, Zinserträgen sowie Gewinnen aus der Veräußerung von inländischen Aktien. Die Erträge in Höhe von 300 € werden komplett ausgeschüttet.

Steuerbelastung von Privat­anlegern Vormalige
Besteuerung
Besteuerung seit 01.01.2018
  Investmentfonds Aktienfonds Mischfonds
Steuerpflichtige Erträge 300,00 € 300,00 € 300,00 €
Steuerbelastung auf Fondsebene 0,00 € 15,00 € 15,00 €
Zufluss beim Anleger 300,00 € 285,00 € 285,00 €
Teilfreistellung 85,50 € 42,25 €
Steuerpflichtig beim Anleger 300,00 € 199,50 € 242,25 €
Steuerbelastung beim Anleger (26,375 % inkl. SolZ) 79,13 € 52,62 € 63,89 €
Steuerbelastung gesamt 79,13 € 67,62 € 78,89 €
Differenz –11,51 € – 0,24 €

Wie die Tabelle zeigt, ist die Steuerbelastung für Privatanleger von Aktienfonds und Mischfonds seit dem 01.01.2018 unter gewissen Bedingungen sogar geringer als nach dem vorherigen Besteuerungssystem.

3.2     Die Anlagefrage: Investmentfonds oder Direktanlage?

Unter der bisherigen Investmentfondsbesteuerung konnten Anleger im Wesentlichen von einer steuerlichen Gleichbehandlung von Fondsinvestment und Direktanlage in Aktien ausgehen. Die Anlage in Investmentfonds war lediglich bei höheren Thesaurierungsanteilen im Gegensatz zur Direktanlage günstiger, da beispielsweise Veräußerungsgewinne innerhalb eines Fonds nicht direkt der Besteuerung unterlagen, sondern thesauriert werden konnten.

Mit der Investmentfondsbesteuerung seit 01.01.2018 ist die Berechnung der definitiven Steuerlast für den Anleger komplizierter, da er sowohl die Besteuerung auf Ebene des Investmentfonds als auch die Besteuerung auf Ebene des Anlegers berücksichtigen muss. Privatanleger sollten daher nunmehr stets vorher überlegen, in welche Werte sie investieren möchten, und dazu die Frage beantworten: Ist die Anlage in Fonds steuerlich günstiger als die Direktanlage? Die Anlagestrategie des Anlegers bzw. des jeweiligen Fonds ist hierbei von entscheidender Bedeutung.

3.2.1    Aktienfonds mit 100 % Dividende

Ein ausschüttender Aktienfonds erzielt seine Erträge vollständig aus Dividendeneinnahmen von inländischen Aktien. Diese werden zu 100 % ausgeschüttet.

Steuerbelastung von Privatanlegern Investmentfonds Direktanlage
Steuerpflichtige
Erträge
100,00 € 100,00 €
Steuerbelastung auf Fondsebene 15,00 € 0,00 €
Zufluss beim Anleger 85,00 € 100,00 €
Teilfreistellung (30 %) 25,50 € 0,00 €
Steuerpflichtig beim Anleger 59,50 € 100,00 €
Steuerbelastung beim Anleger (26,375 % inkl. SolZ) 15,70 € 26,375 €
Nettozufluss beim
Anleger
69,30 € 73,625 €
Differenz – 4,325 €

Die Tabelle zeigt, dass die Besteuerung von Dividendenerträgen bei einer Investmentfondsanlage im Verhältnis zur Direktanlage um rund 4,33 % nachteiliger ist. Die auf Anlegerebene vorgenommene Teilfreistellung in Höhe von 30 % reicht nicht aus, um die Vorbelastung auf Fondsebene zu kompensieren.

3.2.2    Aktienfonds ohne Dividendeneinnahmen

Ein anderes Bild zeigt sich bei einem ausschüttenden Aktienfonds, der seine Erträge zu 100 % durch die Anteilsveräußerungen erzielt, also über keinerlei Dividendeneinahmen verfügt.

Steuerbelastung von Privatanlegern Investmentfonds Direktanlage
Steuerpflichtige
Erträge
100,00 € 100,00 €
Steuerbelastung auf Fondsebene 0,00 € 0,00 €
Zufluss beim Anleger 100,00 € 100,00 €
Teilfreistellung (30 %) 30,00 € 0,00 €
Steuerpflichtig beim Anleger 70,00 € 100,00 €
Steuerbelastung beim Anleger (26,375 % inkl. SolZ) 18,46 € 26,375 €
Nettozufluss beim
Anleger
81,54 € 73,625 €
Differenz –7,915 €

Erzielt ein Aktienfonds seine Erträge wie in diesem Beispiel aus der Veräußerung von Anteilen, so ist die Fondsanlage gegenüber der Direktanlage vorteilhaft. Im Ergebnis fallen 7,92 % weniger Steuern an. Dies kann anhand obiger Tabelle in dem dort berechneten konkreten Fall nachvollzogen werden.

Hinweis

Als Anleger sollten Sie sich zukünftig vermehrt über Ihr eigenes Anlageziel Gedanken machen und dementsprechend Ihre Entscheidung für oder gegen eine Fondsanlage treffen. Sind Sie etwa daran interessiert, über eine Anlage in dividendenstarke Aktien zu investieren, wäre bei einer ausreichenden Diversifizierung die Direktanlage in Aktien zu bevorzugen. Möchten Sie jedoch auch einen größeren Teil Ihrer Rendite durch Kurssteigerungen im Rahmen von Anteilsveräußerungen erzielen, ist die Anlage in Investmentfonds vorteilhaft.

3.2.3    Rentenfonds

Die Anlage in Zinspapiere im Rahmen eines Rentenfonds im Verhältnis zu einer Direktanlage in Zinspapiere verlangt wiederum eine ganz andere steuerliche Betrachtung. Nachfolgende Tabelle geht dabei von folgendem Szenario aus: Ein Anleger investiert 3.333,33 € (Anteilswert) in einen Rentenfonds, der eine 3%ige Rendite aus Zinseinnahmen erwirtschaftet.

Steuerbelastung von Privatanlegern Investmentfonds Direktanlage
Steuerpflichtige
Erträge
100,00 € 100,00 €
Steuerbelastung auf Fondsebene 0,00 € 0,00 €
Nettoertrag auf Fondsebene 100,00 € 100,00 €
Vorabpauschale
(77 % × 3.333 €)
25,56 € 0,00 €
Teilfreistellung (0 %) 0,00 € 0,00 €
Steuerpflichtig beim Anleger 25,56 € 100,00 €
Steuerbelastung beim Anleger (26,375 % inkl. SolZ) 6,76 € 26,375 €
Nettozufluss beim
Anleger
93,24 € 73,625 €
Differenz –19,625 €

Obwohl Rentenfonds als sonstige Investmentfonds nicht von einer Teilfreistellungsquote profitieren, ist das Investment in einen solchen Rentenfonds im Gegensatz zur Direktanlage klar im Vorteil. Im Ergebnis fallen 19,63 % weniger Steuern an für die Zinserträge im Rahmen der Investition über einen Fonds.

Damit Einführung des neuen Investmentsteuerrechts nur noch inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge sowie sonstige inländische Einkünfte der Besteuerung auf Fondsebene unterliegen, unterliegen Zinserträge auf Fondsebene nicht mehr der Besteuerung. Dies führt dazu, dass durch die momentan vergleichsweise geringe Besteuerung in Form der Vorabpauschale auf Anlegerebene beträchtliche Steuerstundungsmöglichkeiten entstehen.

Das heißt, solange der Rentenfonds die Zinserträge thesauriert und der Anleger den Rentenfonds nicht veräußert, hat er bei der aktuellen Vorabpauschale eine erheblich niedrigere laufende Besteuerung.

Hinweis

Durch die abschließende Aufzählung der steuerpflichtigen Erträge von Investmentfonds unterliegen Zinserträge bei Investmentfonds keiner eigenständigen Besteuerung. Wenn Sie als Anleger schwerpunktmäßig in Zinstitel investieren möchten, sollten Sie verstärkt über die Anlage durch Rentenfonds nachdenken. Dabei sollten Sie jedoch beachten, dass ein Anstieg des Basiszinssatzes zu einer höheren laufenden Besteuerung in Form der Vorabpauschale führt. Somit sollten Sie die eigene Investitionsentscheidung regelmäßig überprüfen.

3.2.4    Immobilienfonds

Bei der Anlage in Immobilien sind zwei verschiedene Varianten zu unterscheiden: Die Investition in inländische Immobilien und die Investition in ausländische Immobilien. Hier wird mit nachfolgender Tabelle nur für die erste Variante (inländische Immobilien) die Anlage im Rahmen eines Investmentfonds der Direktanlage gegenübergestellt.

Steuerbelastung von
Privatanlegern
Investmentfonds Direktanlage
Steuerpflichtige Erträge 100,00 € 100,00 €
Steuerbelastung auf Fondsebene 15,00 € 0,00 €
Nettoertrag auf Fondsebene 85,00 € 100,00 €
Teilfreistellung (60 %) 51,00 € 0,00 €
Steuerpflichtig beim
Anleger
34,00 € 100,00 €
Steuerbelastung beim Anleger (26,375 % inkl. SolZ bzw. 47,48 % max. Steuersatz) 8,97 € 47,48 €
Nettozufluss beim
Anleger
76,03 € 52,52 €
Differenz – 23,51 €

Bei Anlagen in Immobilienfonds zeigt sich, dass die Anlage über Investmentfonds steuerlich günstiger sein kann als die Direktanlage. Die Beispielrechnung in obiger Tabelle ergibt sich eine um 23,51 % niedrigere Steuerbelastung.

Hinweis

Falls Sie Investitionen in Immobilien planen sollten, müssen allerdings noch weit mehr Faktoren bei der Entscheidungsfindung über den optimalen Weg einbezogen werden. Beispielsweise sind bei der Direktanlage Veräußerungsgewinne nach zehn Jahren Haltedauer komplett steuerfrei. Werden die Immobilien für einen Investmentfonds nach über zehn Jahren veräußert, ist der Veräußerungsgewinn unter Berücksichtigung der Teilfreistellung vollständig steuerpflichtig. Ebenso sollten Sie bedenken, dass auch die jeweilige Fondsgesellschaft Gebühren für die Verwaltung berechnet.

Bei Immobilienfonds ist es mit der Neuregelung seit 2018 mehr denn je geboten, vorab die geplante Anlagestrategie nach steuerlichen Gesichtspunkten zu wählen. Plant der Anleger eine lange Haltedauer in Gebieten mit hoher Wertsteigerung und möchte er ohnehin in nur wenige Objekte investieren, so sollte trotz der höheren laufenden Steuerbelastung über eine Direktanlage nachgedacht werden. Plant der Anleger eher kurzfristig und möchte er eine hohe Diversifizierung, so ist die Anlage über Investmentfonds vorteilhaft.

4      Handlungsempfehlungen für Altanleger

Die Neuregelungen der Besteuerung von Investmentfonds seit 01.01.2018 bedeuten insbesondere für bestandsgeschützte Altanleger – also solche, die ihre Investmentfondsanteile vor dem 01.01.2009 erworben ha­ben – einen enormen Einschnitt. Bislang konnten sie ihre Anteile steuerfrei veräußern und somit die Wertstei­gerungen ihrer Investition zeitlich unbegrenzt steuerfrei vereinnahmen. Die Steuerfreiheit fällt nun weg: Zwar bleiben alle bis zum 31.12.2017 eingetretenen Kurssteigerungen weiterhin steuerfrei, die Wertsteigerungen ab dem 01.01.2018 sind jedoch steuerpflichtig. Aus Vertrauensschutzgründen gewährt der Gesetzgeber zur Abmilderung für solche Altbestände pro steuerpflichtigem Privatanleger einen Freibetrag in Höhe von 100.000 €: Wertänderungen, die ab dem 01.01.2018 eintreten, sind erst steuerpflichtig, soweit der Gewinn aus der Veräußerung 100.000 € übersteigt.

Hinweis

Für welche Fonds der Freibetrag genau gilt, ist derzeit nicht geklärt. Nach Aussagen der Finanzverwaltung sollen sogenannte Millionärsfonds beim Freibetrag nicht einbezogen werden. Sollten Sie Anteile an einem solchen Millionärsfonds halten, kommen Sie bitte rechtzeitig auf uns zu, die Nachfrage kann sich lohnen.

Ebenfalls noch nicht abschließend geklärt ist die Gültigkeit folgender Gestaltungsmöglichkeit über den 31.12.2107 hinaus: Durch eine Schenkung von Altanteilen kann eine Vervielfältigung des definitiv für jeden Anleger bestandsgeschützter Altanteile von Publikums-Investmentfonds zur Verfügung stehenden Freibetrags erzielt werden. Denn der Anschaffungszeitpunkt und die Anschaffungskosten gehen auf den Beschenkten über. Dementsprechend kann durch Schenkungen von bestandsgeschützten Altbeständen bis zum 31.12.2017 eine „Vervielfältigung“ des Freibetrags erreicht werden. Eine Übertragung an den Ehepartner würde zu einer Verdopplung des Freibetrags auf 200.000 € führen. Für eine Übertragung an eigene Kinder kämen weitere 100.000 € Freibetrag pro Kind hinzu. Sollten Sie eine derartige Vervielfachung des Freibetrags anstreben, fragen Sie uns, wie Sie am besten vorgehen.

So ist unter anderem zu berücksichtigen, dass die jeweilige Bank bei Veräußerung von Altanteilen Abgeltungsteuer einbehält. Den Freibetrag hat der Anleger dann im Rahmen der Veranlagung geltend zu machen. Ein Wertverlust aus der Veräußerung erhöht dabei noch den Freibetrag.

Besteuerung von fondsgebundenen Lebensversicherungen oder Riester- und Rürup-Verträgen

Grundsätzlich werden fondsgebundene Lebensversicherungen auf Ebene des jeweiligen Investmentfonds besteuert wie alle anderen Fonds. Die Erträge von fondsgebundenen Lebensversicherungen bleiben aller­dings für die Anleger weiterhin steuerbefreit, soweit die Versicherung vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde (Altvertrag). Anleger, deren Vertrag nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurde, erhalten eine Teilfreistellung in Höhe von 15 % auf die steuerpflichtigen Investmenterträge, um die Steuerbelastung auf Fondsebene auszugleichen. Der Anleger muss während der Laufzeit der Lebensversicherung weiterhin keine Erträge versteuern.

Investmentfonds, deren Anteile im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenversicherungen gehalten werden, sind auf Ebene des Fonds steuerbefreit. Damit bleibt es dabei, dass die Erträge aus derartigen Fonds der nachgelagerten Besteuerung unterliegen, also erst bei Auszahlung versteuert werden.

5      Was ändert sich bei der Veranlagung?

Auf der ersten Stufe unterliegen die Investmentfonds grundsätzlich selbst der Besteuerung: Auf Fondsebene wird Kapitalertrag- bzw. Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % einbehalten. Auf Anlegerebene unterliegen die steuerpflichtigen Erträge des Investmentfonds weiterhin dem Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 %. Dabei wird die jeweilige Teilfreistellung auf die Erträge berücksichtigt.

Durch den neu eingeführten Einkünftetatbestand „Erträge aus Investmentfonds“ entfallen bei Investmentfonds die bislang ermittelten Werte wie Zwischengewinne, ausschüttungsgleiche Erträge und viele weitere Werte. Die Ermittlung basiert damit nur noch auf den folgenden vier Werten:

  • Art des Fonds
  • Höhe der Ausschüttung
  • erster Rücknahmepreis
  • letzter Rücknahmepreis

Steuerpflichtig sind lediglich Ausschüttungen, die Vorabpauschale und Veräußerungen. Diese Erträge werden als „Erträge aus Investmentfonds“ entsprechend in der noch anzupassenden Anlage KAP ab dem Jahr 2018 in der Einkommensteuererklärung eingetragen. Grundsätzlich sollten die Erträge aber bereits der Abgeltungsteuer unterworfen worden sein, so dass die Erträge dort nicht zwangsläufig angegeben werden müssen.

Hinweis

Anders verhält es sich natürlich für Investmentfonds, die im Ausland verwahrt werden, da hier keine Abgeltungsteuer einbehalten wird.

6      Fazit

Steuerpflichtige Privatanleger sind in der Pflicht, ihre bisherigen Anlageentscheidungen zu überprüfen. Ist es ratsam, weiter in der bisher gewählten Anlagekategorie zu investieren? Sollte die Anlage besser über einen Investmentfonds erfolgen oder per Direktanlage? Diese Fragen werden die meisten Steuerpflichtigen nicht ohne größere Probleme beantwortet können. Insbesondere das investmentsteuerliche Doppelbesteuerungssystem kombiniert mit pauschalierten Teilfreistellungen erschwert die Vergleichbarkeit. Dennoch sollten aufgrund der Änderungen zur bisherigen Rechtslage insbesondere thesaurierende Fonds durch eine verhältnismäßig niedrige Vorabpauschale attraktiver werden. Ebenso sollten Rentenfonds, die keine Erträge im Sinne des neuen InvStG erzielen, von der neuen Besteuerungssystematik profitieren, wie das entsprechende Beispiel zeigt (vgl. Punkt 3.2.3).

Hinweis

Bei sogenannten Exchange Traded Funds (ETF) gelten bestimmte Besonderheiten je nach Art und Weise, wie der ETF aufgebaut ist. Scheuen Sie es hier nicht, uns darauf anzusprechen. Ob Ihr ETF in den Genuss einer Teilfreistellung gelangt, sollten Sie zumindest bei Ihrer Investitionsentscheidung berücksichtigen.

Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.

Rechtsstand: April 2020