Aufgrund des Urteils des Finanzgerichtes Münster vom 15.01.2009 ( AZ: 6K2187/08 konnte man bisher auf die Erstellung der Anlage EÜR verzichten, alljährlich reichte die Gewinnermittlung zu den entsprechenden Anlagen.
Daher wurde seinerzeit bei Erstellung von Steuererklärungen zu Gunsten vieler Mandanten, auch auf die Erstellung der Anlage EÜR verzichtet! Dies geschah im Sinne der Mandantschaft, da man hier von der Fakturierung bzw. Rechnungslegung bei der Erstellung der Anlage EÜR absehen konnte.
Doch mit dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 16.11.2011 ( AZ: X R 18/09 ) wurde allerdings entschieden, dass die Anforderung der Anlage EÜR seitens des Finanzamtes rechtmäßig ist. Daraus folgt das jetzt zu jeder Steuererklärung die ein Gewerbe beinhaltet, eine Anlage EÜR gem. § 60 Abs. 4 EStDV einzureichen ist. Somit stellt § 60 Abs. 4 EStDV eine wirksame Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR dar.
Schlussfolgernd bedeutet dieses profiskalische Urteil, dass die Finanzverwaltung sicher dieses Urteil kurzfristig anwenden wird, womit sich die Spielregeln bei der Erstellung einer Steuererklärung geändert haben.
Es ist daher zu erwarten, dass die bisher eingelegten Einsprüche abgewiesen werden und die entsprechende Anlage EÜR nachgereicht werden muß.
Zukünftigen Steuererklärungen ist die Anlage EÜR nunmehr zwingend beizufügen.