Erzielen Ehegatten überwiegend Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und ein Ehegatte darüber hinaus (bspw. aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage) Einkünfte aus Gewerbebetrieb von mehr als 410 EUR, so sind die Ehegatten verpflichtet, ihre Einkommensteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
Das gilt auch dann, wenn einer der Ehegatten für einen Teil des Jahres nach der Steuerklasse V besteuert worden ist und deshalb für die Ehegatten die Voraussetzungen der Pflichtveranlagung nicht nur gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, sondern auch nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG vorliegen. |
Hintergrund
Seit dem Veranlagungszeitraum 2011 sind bestimmte Jahressteuererklärungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Grundlagen für die verpflichtende Übermittlung sind das Steuerbürokratieabbaugesetz und das Jahressteuergesetz 2010. Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sind Steuerpflichtige, die Einkünfte aus
* Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 13a, 14, 14a des Einkommensteuergesetzes [EStG]),
* Gewerbebetrieb (§§ 15, 16, 17 EStG) oder
* selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) erzielen
verpflichtet, die Einkommensteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Ausnahme: Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung greift im Regelfall nicht, wenn Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt werden und die Summe der übrigen Einkünfte den Betrag von 410 EUR nicht übersteigt.
Sachverhalt
Im Streitfall beantragten die Steuerpflichtigen die Befreiung von der elektronischen Übermittlung der gemeinsamen Einkommensteuererklärung 2017. Zur Begründung trugen sie vor, dass bei einer Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG eine unbedingte Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form nicht erforderlich sei. Das FA lehnte den Antrag ab, auch die nachfolgend eingelegte Klage blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das FG hat die Klage abgewiesen. Da die Steuerpflichtigen im Streitfall neben den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auch Gewinneinkünfte erzielt hatten und weil bei ihnen die Höhe der positiven einkommensteuerpflichtigen Einkünfte (die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren), den Betrag von 410 EUR überschritten hatten, sind sie nicht von der Ausnahmeregelung des § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG berührt. Das FG hat die Revision zugelassen.
Fundstelle
FG Thüringen 27.6.19, 3 K 261/19, Rev. BFH X R 36/19