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Aufwendungen für die Herstellung von Zuleitungsanlagen eines Gebäudes zum öffentlichen Kanal gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes, soweit die Kosten für Anlagen auf privatem Grund und nicht für Anlagen der Gemeinde außerhalb des Grundstücks entstanden sind. Aufwendungen für die Ersetzung, Modernisierung oder Instandsetzung einer vorhandenen und funktionsfähigen Kanalisation sind demgegenüber sofort abziehbar, da sie weder zu den Anschaffungs- noch zu den Herstellungskosten zählen, sondern lediglich der Erhaltung des Grundstücks dienen. |

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob der Steuerpflichtige Aufwendungen für die von der zuständigen Gemeinde angeordnete Erneuerung eines durch Wurzeleinwuchs beschädigten Anschlusskanals für Mischwasser als sofort abziehbare Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen kann. Andernfalls würde es sich um Herstellungskosten eines von ihm auf dem Grundstück neu errichteten Gebäudes handeln.

Entscheidung

Im Streitfall war auf dem mit einem Erbbaurecht zugunsten des Steuerpflichtigen belasteten Grundstück ein Abwasserkanal vorhanden, der den später abgerissenen Altbestand mit dem öffentlichen Abwassernetz verbunden hatte. Dieser – teilweise auf dem Erbbaugrundstück und teilweise unter öffentlichem Straßengrund verlaufende – Abwasserkanal war auch funktionsfähig, da der Steuerpflichtige in der Bauphase über die bestehende Abwasserleitung Grundwasser in die öffentliche Kanalisation geleitet hat.

Die Aufwendungen für die Instandsetzung und teilweise Erneuerung dieses vorhandenen und funktionsfähigen Abwasserrohrsystems sind nach Meinung des BFH als Werbungskosten bei den Einkünften des Steuerpflichtigen aus Vermietung und Verpachtung sofort abziehbar, da sie lediglich der Erhaltung des Grundstücks dienten. Lediglich die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Verbindung des sanierten Abwasserkanals mit dem neuen Gebäude („Hauseinführung mittels Diamantkern-Bohrung einschl. Wandeindichtung, Isolierung und Dämmung“) dienten insoweit der Herstellung des auf dem Erbbaugrundstück errichteten Zweifamilienhauses. Sie waren als Herstellungskosten lediglich im Rahmen der AfA zu berücksichtigen und mithin nicht sofort abziehbar.

Fundstelle
BFH 3.9.19, IX R 2/19