Die umsatzsteuerliche Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG ist nicht anwendbar, wenn ein Unternehmer nur gelegentlich zum Anlagevermögen gehörende, gebrauchte Gegenstände veräußert. In dem dem BFH zugrunde liegenden Fall hatte ein Kioskbetreiber einen Gebrauchtwagen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworben, ihn seinem Unternehmensvermögen zugeordnet und später wieder verkauft. Er wandte hierfür die Differenzbesteuerung an, weil der Verkaufs- unter dem Einkaufspreis lag und dann insoweit keine Umsatzsteuer anfällt. Dies ist nicht zulässig, denn bei richtlinienkonformer Auslegung ist dies nach den allgemeinen UStG-Vorschriften zu versteuern.
BFH 29.6.11, XI R 15/10, BFH 2.3.06, V R 35/04, BStBl II 06, 675
Nur ein Wiederverkäufer kann für die Lieferung bestimmter beweglicher körperlicher Gebrauchtgegenstände die Differenz zwischen Verkaufspreis und eigenem Einkaufspreis ohne Vorsteuerabzug der Umsatzsteuer unterwerfen, um Wettbewerbsnachteile zu Privatpersonen zu verhindern. Voraussetzung für die Anwendung ist, dass er gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt. Dies ist nur gegeben, wenn der Gegenstand zum Zweck des Wiederverkaufs erworben wurde und die Wiederveräußerung zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört. Der Betreiber eines Kiosks mit Tabak, Zeitungen und Süßwaren verkauft den gebrauchten Pkw nicht im Rahmen seines normalen Tätigkeitsfelds. Auch wenn in regelmäßigen zeitlichen Abständen gelegentlich ein unternehmerisches Kfz oder andere Anlagegüter gekauft werden, reicht das noch nicht aus, um dies als eine normale Tätigkeit des Unternehmers anzusehen und ihn zum Wiederverkäufer zu machen.
Steuer-Tipp:
Zuvor hatte der BFH die Differenzbesteuerung beim Steuerberater abgelehnt, der einen Pkw verkauft hatte.