In Steuer-Tipps für ALLE

Leistungen selbstständig tätiger Berufsbetreuer sind umsatzsteuerpflichtig. Eine Befreiung ergibt sich weder aus dem nationalen noch aus dem EU-Recht, so das FG Münster.
FG Münster 16.6.11, 5 K 3437/10 U, FG Düsseldorf 26.11.10, 1 K 1914/10 U, Revision unter V R 7/11, FG Niedersachsen 26.11.10, 5 V 366/10, rkr., OFD Münster 28.4.11, S 7175 – 70 – St 44 – 32


Nach § 4 Nr. 18 UStG sind die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrtspflege dienenden Einrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Die anerkannten Verbände sind in § 23 UStDV aufgeführt. Zu diesem Personenkreis zählt der selbstständige Betreuer eindeutig nicht, da sein Unternehmen weder ein amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege ist noch ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Er kann sich auch nicht auf die unmittelbare Anwendung der Mehrwertsteuer-Richtlinie berufen, da ein privates Unternehmen keine Einrichtung des öffentlichen Rechts und in Deutschland nicht als Institution mit sozialem Charakter anerkennt ist. Diese Bedingungen setzt die Richtlinie aber voraus.
Steuer-Tipp:
Das FG hat Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Beim BFH ist hierzu bereits eine Revision anhängig. Das FG Düsseldorf und das FG Niedersachsen sehen in vergleichbaren Fällen ebenfalls eine Umsatzsteuerpflicht der Leistungen eines Berufsbetreuers.