Werden Mahlzeiten zum Verzehr in den Haushalt angeliefert, aber dort nicht auch zubereitet, steht dies der Anerkennung als haushaltsnahe Dienstleistung entgegen. Die fehlende Ortsbezogenheit steht § 35a EStG entgegen und damit scheidet eine Steuerermäßigung nach dem Urteil des FG Münster aus. Grundsätzlich ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem EU- oder EWR-Raum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder bei der gepflegten und betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4.000 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.
FG Münster 15.7.11, 14 K 1226/10 E, BFH 1.2.07, VI R 77/05, BStBl II 07, 760; 29.1.09, VI R 28/08, BStBl II 10, 166
Unter die erforderliche Haushalts- und Wirtschaftsführung fallen nach der BFH-Rechtsprechung direkt in Wohnung, Garten und Außenbereich erbrachte Tätigkeiten, die für die Haushaltung oder die Bewohner erbracht werden. Dazu gehören das Einkaufen von Verbrauchsgütern, die Essens-zubereitung, die Wäschepflege, Wohnungsreinigung und Gartenpflege sowie die Pflege, Versor-gung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen. Auch die Zubereitung und Lieferung von Mahlzeiten gehört klassischerweise dazu. Diese Dienstleistung ist damit zwar haus-haltsnah, allerdings wird sie nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im anliefernden Unternehmen erbracht. Dies steht der Gewährung der Steuerermäßigung entgegen.
Steuer-Tipp:
Zur Frage der erstmaligen Geltung des verdoppelten Höchstbetrages von 1.200 EUR für Handwerkerkosten sind noch Revisionen anhängig und Einsprüche können ruhen.