Das AG Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Kunde eines Fitnessstudios die Mitgliedschaft nicht bereits deshalb kündigen kann, weil er ein Attest vorlegt, in dem ihm bescheinigt wird, dass er aus „gesundheitlichen Gründen“ nicht in der Lage ist, das Studio zu nutzen. |
Das AG hat der Klage des Fitnessstudios stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass der Beklagte sich in der Kündigungserklärung, auf die die Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) gestützt war, zwar darauf beschränken dürfe, auf „gesundheitliche Gründe” abzustellen. Im Prozess müsse er aber nachprüfbar vortragen und beweisen, dass er an einer bestimmten Erkrankung gelitten habe, die es ihm verwehrt habe, sich im Fitnessstudio sportlich zu betätigen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Fundstelle
AG Frankfurt/M. 25.9.19, 31 C 2619/19 (rkr)