Zwar hat der Große Senat das Aufteilungsverbot in § 12 EStG bei gemischt veranlassten Aufwendungen aufgegeben und den anteiligen Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten ermöglicht. Diese Entscheidung ist nach Ansicht des BFH aber kein Grund, um die Grundsätze für die Zuordnung von Steuerberatungskosten erneut zu überprüfen. Gebühren für die Anfertigung der Einkommensteuererklärung sind weiterhin nicht aufzuteilen und Steuerberatungskosten sind nur dann abziehbar, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte oder für betriebliche Steuern oder Investitionszulagen anfallen.
BFH 18.5.11, X B 124/10, BFH 21.9.09, GrS 1/06, BStBl II 10, 672
Der Übertrag der Ergebnisse aus der Ermittlung der Gewinne oder die Überschüsse bei den Einkunftsarten in die entsprechenden Anlagen und das übrige Ausfüllen der Einkommensteuererklärung etwa zu außergewöhnlichen Belastungen, Kindern, Sonderausgaben, Parteispenden oder haushaltsnahen Dienstleistungen gehört nicht zu den abzugsfähigen Aufwendungen. Die hierauf entfallenden Kosten können steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden. Auch wenn der Steuerpflichtige nahezu ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt, gehören die Gebühren für die Erstellung der Einkommensteuererklärung zu den nicht abziehbaren Aufwendungen im Bereich der Einkommensverwendung.
Der Große Senat hat bei der Aufgabe des Aufteilungs- und Abzugsverbots daran festgehalten, dass eine unbedeutende berufliche Mitveranlassung von Lebensführungskosten keinen anteiligen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug eröffnet. Beruflich mitveranlasst ist aber allenfalls das Eintragen anderweitig ermittelter Einkünfte aus einer Einkommensart in die jeweilige Anlage. Dem stehen erhebliche private Abzugsposten gegenüber. Durch deren Umfang wird der Arbeitsaufwand für das bloße Eintragen der Einkünfte in die Anlage unbedeutend.