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Die erzieherische Tätigkeit aus dem Betrieb eines Kinder- und Jugendheims ist nur dann eigenverantwortlich, wenn der Betriebsinhaber einen aktiven Anteil daran hat und nicht nur organisatorisch sicherstellt, dass sein Erziehungskonzept durchgeführt wird.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige ist Diplom-Sozialarbeiter und betreibt eine therapeutische Einrichtung. Für die therapeutische Arbeit beschäftigt er mehrere Fachkräfte, u. a. sozialpädagogische Fachkräfte und Psychologen. Das FA sah hierin eine gewerbliche und damit auch gewerbesteuerpflichtige und keine freiberufliche Tätigkeit im Sinne von § 18 EStG.

Entscheidung

Die hiergegen gerichtete Klage wies das FG ab. Zwar ist die Einrichtung des Steuerpflichtigen erzieherisch tätig, jedoch fehlt es an der erforderlichen Eigenverantwortlichkeit.

Merke | Eine aufgrund eigener Fachkenntnisse eigenverantwortlich ausgeübte Tätigkeit liegt nur vor, wenn die persönliche Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit in ausreichendem Umfang gewährleistet ist. Die Ausführung jedes einzelnen Auftrags muss ihm selbst und nicht qualifizierten Mitarbeitern, den Hilfskräften, den technischen Hilfsmitteln oder dem Unternehmen als Ganzem zuzurechnen sein. Die Arbeitsleistung muss den „Stempel der Persönlichkeit“ des betreffenden Berufsträgers tragen.

Eine erzieherische Tätigkeit führt im Unterschied zu anderen freiberuflichen Tätigkeiten nicht bloß zur Erbringung einer geschuldeten Leistung, die auch durch Mitarbeiter ausgeführt werden kann und die durch die Organisation seines Unternehmens den Stempel der Persönlichkeit des Betriebsinhabers trägt bzw. der er sein Gepräge geben muss. Die erzieherische Tätigkeit ist die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und charakterlichen Formung junger Menschen. Diese Tätigkeit kann durch den Betriebsinhaber nach Auffassung des FG nur dann geprägt werden, wenn er auch einen aktiven Anteil daran hat und nicht nur organisatorisch sicherstellt, dass sein Erziehungskonzept durchgeführt wird. Denn die Erziehung ist ein permanenter, zumindest aber langwieriger Prozess und ist auf den Erziehenden nur dann rückführbar, wenn er nachhaltig aktiv daran teilnimmt, indem er einen Teil der pädagogischen Arbeit unmittelbar übernimmt. Nur so kann er überprüfen und sicherstellen, dass die jungen Menschen tatsächlich in seinem Sinne körperlich, geistig und charakterlich geformt werden.

Im Streitfall lagen diese Voraussetzungen nicht vor, da der Steuerpflichtige überwiegend leitend tätig war, selbst keine pädagogische Erziehung leistete und nur bei besonderen Ereignissen oder anlässlich gelegentlicher Besuche Kontakt zu den Kindern und Jugendlichen hatte. Damit nahm er nur auf organisatorischer Ebene laufend an der Erziehung teil, es fehlte jedoch die vom FG für unabdingbar gehaltene aktive und nachhaltige Teilnahme an der unmittelbaren pädagogischen Arbeit.

Beachten Sie | Das FG hat die Revision zugelassen, da insbesondere der Frage grundsätzliche Bedeutung zukommt, welche konkreten Anforderungen an das Merkmal des eigenverantwortlichen Tätigwerdens (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) bei der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bei einer erzieherischen Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zu stellen sind.

Fundstelle
FG Köln 23.5.19, 1 K 1430/16, Rev. zugelassen