Für bewegliche Wirtschaftsgüter dürfen Investitionsabzugsbetrag und Sonder-AfA genutzt werden. Das betrifft nach Auffassung des BFH jedoch nur materielle Gegenstände.
Ist beabsichtigt, künftig immaterielle Wirtschaftsgüter anzuschaffen, kann folglich keine Förderung beansprucht werden. Software aller Kategorien sind grundsätzlich immaterielle Gegenstände.
Eine Ausnahme gilt nur für Datensammlungen, die allgemein bekannt und jedermann zugänglich sind. Bereits eine Adressensammlung ist jedoch immateriell.
Es besteht kein Anlass, mit Rücksicht auf die Entwicklung der Informationstechnologie oder auf die zunehmende Bedeutung und Verfügbarkeit von Software immaterielle Wirtschaftsgüter insgesamt als bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln.
BFH 18.5.11, X R 26/09, BFH 30.10.08, III R 82/06, BStBl II 09, 421
Ist die geplante Anschaffung ausschließlich auf Software gerichtet, beschränkt sich der materielle Gehalt auf den Datenträger ohne weitere Funktion oder wirtschaftlichen Wert. Er hat durch Herunterladen aus dem Internet an Bedeutung verloren, sodass der geistige Gehalt in der Software überwiegt. § 7g EStG und die Bilanzierungsvorschriften knüpfen an die Definition des beweglichen sowie die Abgrenzung zwischen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern an. Dabei ist die äußere Form, in der das angeschaffte oder anzuschaffende Wirtschaftsgut gehandelt wird, ohne Bedeutung.
Für § 7g EStG kommt es allein darauf an, auf welches Wirtschaftsgut sich der künftige Anschaffungsvorgang bezieht und nicht darauf, welche Funktion es für den Erwerber besitzt. Ob nach der Installation der Software mit einem Gerät als Gesamtpaket das materielle Element überwiegt, ist daher unerheblich. Der BFH lässt offen, ob es im Interesse der Vereinfachung der in R 5.5 Abs. 1 EStR zum Ausdruck gekommenen Verwaltungsauffassung folgt, nach der Trivialprogramme bis 410 EUR materielle Wirtschaftsgüter sind.
Steuer-Tipp:
Das Urteil ist noch zur ehemaligen Ansparabschreibung ergangen, lässt sich aber ohne Abstriche auf den seit 2007 geltenden Investitionsabzugsbetrag übertragen. Dabei ist die vom BFH vorgenommene Unterscheidung zwischen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern auch über § 7g EStG hinaus von großer praktischer Bedeutung. Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gelten beispielsweise einige Sonderregeln:
Nach § 5 Abs. 2 EStG gilt für unentgeltlich erworbene immaterielle Anlagegüter ein Aktivierungsverbot.
Für Software und Ähnliches können weder die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 EUR noch die Einstellung in den Sammelpool bei Preisen bis 1.000 EUR nach § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG vorgenommen werden.
Die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG ist bei Anschaffung oder Herstellung zwischen dem 1.1.2009 und dem 31.12.2010 nicht möglich.
Selbst geschaffene immaterielle Anlagegüter können nach dem neuen Bilanzrecht im Jahresabschluss aktiviert werden. Dieses Ansatzwahlrecht gilt steuerlich nicht.
Die Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter ist umsatzsteuerlich jetzt eine sonstige Leistung und keine Lieferung mehr.
Es können keine Investitionszulagen in Anspruch genommen werden.
Die Verwaltung nimmt aber weiterhin bei Trivialprogrammen mit Anschaffungskosten von weniger als 410 EUR über R 5.5 EStR aus Vereinfachungsgründen bewegliche materielle Wirtschaftsgüter an.