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Einkommensteuerbescheide in die Schweiz sind persönlich zuzustellen und dürfen aufgrund des aktuellen Amtshilfeabkommens nicht mehr öffentlich zugestellt werden.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige lebt seit dem Jahr 2013 in der Schweiz. Dem Sachverhalt lag die Frage zugrunde, ob das beklagte Finanzamt die Einkommensteuerbescheide öffentlich zustellen durfte.

Das vormals zuständige deutsche FA hatte den Steuerpflichtigen aufgefordert, einen inländischen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen. Dieser Aufforderung war der Steuerpflichtige nicht nachgekommen. Stattdessen bat er das FA, ihm sämtliche Schreiben an seine Wohnanschrift in der Schweiz zu schicken.

Im April 2017 erließ das FA geänderte Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2013. Das FA ordnete die öffentliche Zustellung der Bescheide an und informierte den Steuerpflichtigen darüber.

Das FA vertrat die Ansicht, dass eine Zustellung der Bescheide in der Schweiz nicht zulässig sei. Da der Steuerpflichtige keinen Empfangsbevollmächtigten benannt habe, könne eine Zustellung nur im Wege der öffentlichen Zustellung erfolgen.

Entscheidungsgründe

Dagegen hat sich der Steuerpflichtige erfolgreich gewehrt. Das FG hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Einkommensteuerbescheide mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht wirksam geworden seien.

Eine öffentliche Zustellung habe nicht erfolgen dürfen, weil eine Zustellung in der Schweiz möglich gewesen sei. Das FA hätte die Bescheide dem Steuerpflichtigen in der Schweiz persönlich zustellen können.

Das Gericht stützte sich in seiner Begründung auf eine überarbeitete Fassung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland. Dieses Übereinkommen gelte in der Schweiz seit dem Jahresbeginn 2017 und erlaube die Zustellung von Einkommensteuerbescheiden in der Schweiz per Einschreiben mit Rückschein.

Das Gericht führte aus, dass diese Möglichkeit – entgegen der Ansicht der deutschen Finanzbehörden – nicht nur für Einkommensteuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2018, sondern für sämtliche Einkommensteuerbescheide bestehe.

Praxistipp | Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Fundstelle
FG Düsseldorf 8.10.19, 10 K 963/18 E, Rev. beim BFH unter VI R 37/19