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Im Jahressteuergesetz 2019 finden sich zahlreiche gesetzliche Neu­regelungen für betriebliche Fahrzeuge, insbesondere für Elektrofahrzeuge. Manche dieser Neuregelungen treten nicht erst zum 1.1.2020 in Kraft, sondern sind bereits bei der Gewinnermittlung 2019 zu berücksichtigen.

Verlängerung der Steuervergünstigungen für Elektrofahrzeuge

Unternehmern, die für ihren Betrieb ein Elektrofahrzeug kaufen oder leasen, steht seit 1.1.2019 eine steuerliche Vergünstigung zu. Wird ein E-Auto privat genutzt und der zu versteuernde Privatnutzungsanteil nach der 1 %-Regelung ermittelt, muss seit 2019 nur noch die Hälfte des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung berücksichtigt werden. Bei Ermittlung des Privatnutzungsanteils nach der Fahrtenbuchmethode gilt: Bei Ermittlung der Gesamtkosten müssen die Pkw-Abschreibung oder die Leasingkosten nur zu 50 % einbezogen werden.

Neu: Diese Steuervergünstigung war für Kauf oder Leasing eines E-Fahrzeugs vom 1.1.2019 bis 31.12.2021 beschränkt. Durch das Jahressteuergesetz wurde diese Regelung dem Grund nach bis zum 31.12.2030 verlängert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 4 und 5 und Satz 3 Nr. 4 und 5 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2019).

Kleiner Wermutstropfen: Je nachdem, wann das Elektrofahrzeug gekauft wird, sind zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen. Danach gilt Folgendes:

  • Kauf oder Leasing ab dem 1.1.2022 bis 31.12.2024: Bei ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine muss eine Mindestreichweite von 60 Kilometern erreicht werden.
  • Kauf oder Leasing ab dem 1.1.2025 und dem 31.12.2030: Bei ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine muss eine Mindestreichweite von 80 Kilometern erreicht werden.
    Die Mindestreichweite ist unbeachtlich, wenn die Kohlendioxidemission bei Kauf oder Leasing eines Fahrzeugs innerhalb dieser Zeiträume je gefahrenen Kilometer 50 Gramm nicht übersteigt.

Besonderheit: Erfüllt ein Hybridelektrofahrzeug die Voraussetzungen für die Halbierung des Bruttolistenpreises nicht, kann eine pauschale Minderung des Bruttolistenpreises für das Batteriesystem vorgenommen werden. Bei Kauf oder Leasing eines Hybridelektrofahrzeugs im Jahr 2020 kommt eine Minderung um 150 EUR/kWh, maximal in Höhe von 6.500 EUR in Betracht (BMF 5.6.14, IV C 6 – S 2177/13/10002).

Praxistipp | Die Reduzierung der Hälfte des Bruttolistenpreises bzw. der Pkw-Abschreibung und der Leasingraten bei den Gesamtkosten gilt übrigens nicht bei Ermittlung der Umsatzsteuer für die Privatnutzung. Die Vergünstigung betrifft nur die ertragsteuerliche Behandlung eines betrieblichen E-Fahrzeugs.

Verlängerung der Steuervergünstigungen für Hybridelektrofahrzeuge

Die Regelung, nach der für die Privatnutzung nur die Hälfte des Bruttolistenpreises bzw. bei Ermittlung der Gesamtkosten nur die halbe Pkw-Abschreibung bzw. die halben Leasingraten zu berücksichtigen sind, gilt seit 1.1.2019 auch für Hybridelektrofahrzeuge. Voraussetzung ist allerdings, dass solche Fahrzeuge eine Mindestreichweite von 40 Kilometern oder eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm aufweisen.

Neu: Auch für solche Fahrzeuge gilt ab 2020 die Neuregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 4 und 5 und Satz 3 Nr. 4 und 5 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2019. Die Förderung gilt vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2030.

Besonderheiten: Bei Hybridelektrofahrzeugen gelten dieselben Besonderheiten wie bei Elektrofahrzeugen:

  • Bei der Umsatzsteuer greifen die steuerlichen Vergünstigungen nicht.
  • Erfüllt ein Hybridelektrofahrzeug ab 1.1.2022 nicht die Voraussetzungen zur Reichweite bzw. zur maximalen Kohlendioxidemission, mindert sich der Bruttolistenpreis bei Anwendung der 1%-Regelung pauschal wegen des erhaltenen Batteriesystems.

Sonderregelung für emissionsfreie Elektrofahrzeuge – rückwirkend ab 1.1.2019

Bei Anschaffung ab dem 1.1.2019 und vor dem 1.1.2031 winken für Elektrofahrzeuge ohne Kohlendioxidemission weitreichende Steuervergünstigungen. Beträgt der inländische Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des E-Autos nicht mehr als 40.000 EUR, ist bei Ermittlung des Privatanteils der Bruttolistenpreis nur mit einem Viertel zu berücksichtigen. Wird der Privatnutzungsanteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt, reduzieren sich die Gesamtkosten um drei Viertel der Pkw-Abschreibung bzw. der Leasingraten (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2019).

Besonderheit 1: Bekommt ein Unternehmer einen Zuschuss für den Kauf eines Elektroautos (E-Auto-Prämie), mindert diese Prämie nicht den Bruttolistenpreis.

Beispiel

Ein Unternehmer erwirbt 2020 ein Elektrofahrzeug ohne Kohlendioxidemission. Das Fahrzeug hat einen Bruttolistenpreis von 43.500 EUR. Er bekommt eine E-Auto-Prämie von 5.000 EUR. Folge: Die Neuregelung greift nicht, weil der Bruttolistenpreis über 40.000 EUR liegt. Bei Ermittlung des Privatnutzungsanteils greifen zumindest die bisherigen Regeln, nach denen der Bruttolistenpreis um 50 % reduziert bzw. die Hälfte der Pkw-Abschreibung bzw. der Leasingraten aus den Gesamtkosten ausgegliedert werden darf.

Besonderheit 2: Diese steuerliche Vergünstigung gilt nur im Ertragsteuerrecht bei der Ermittlung der Umsatzsteuer auf die Privatnutzung

Praxistipp | Diese Neuregelung im Jahressteuergesetz 2019 ist rückwirkend ab 1.1.2019 anzuwenden. Steuerberater sollten diese Neuregelung bei Ermittlung des Gewinns beachten.

Exkurs: Steuerliche Behandlung der E-Auto-Prämie

Die Bundesregierung hat beschlossen, die E-Auto-Prämie bis Ende 2020 zu verlängern. Doch wie wird diese Prämie beim Kauf betrieblicher Elektrofahrzeuge eigentlich ertragsteuerlich behandelt? Unternehmer haben hier folgendes Wahlrecht:

  • Betriebseinnahme: Unternehmer können die E-Auto-Prämie als Betriebseinnahme dem Gewinn hinzurechnen. In diesem Fall ändert sich die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung nicht.
  • Minderung Anschaffungskosten: Alternativ darf der Unternehmer die Anschaffungskosten für das E-Auto um die E-Auto-Prämie reduzieren. Dadurch mindert sich die Bemessungsgrundlage für die Pkw-Abschreibung und die Abschreibungsbeträge fallen niedriger aus.

Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und für elektronisch betriebene Lastenfahrräder

Erwirbt ein Unternehmer im Jahr 2020 ein neues Elektronutzfahrzeug oder ein elektronisch betriebenes Lastenfahrrad, winkt neben der regulären linearen Abschreibung im Jahr der Anschaffung eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 % (§ 7c EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2019).

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Unternehmer von der neuen Sonderabschreibung nach § 7c EStG profitiert:

  • Kauf 2020: Die Anschaffung muss im Jahr 2020 erfolgt sein. Diese Vergünstigung ist auf Anschaffungen bis zum 31.12.2030 begrenzt.
  • Neues Fahrzeug: Es muss sich um ein „neues“ Fahrzeug handeln. Neu im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass das Elektronutzfahrzeug erstmals auf den Unternehmer zugelassen wird. Das bedeutet im Klartext: Wer ein Elektronutzfahrzeug aus zweiter Hand oder mit einer Tageszulassung kauft, verliert die 50%ige Sonderabschreibung.
  • Begünstigte Fahrzeuge: Es muss sich bei dem Elektronutzfahrzeug um ein Fahrzeug der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 oder N3 handeln, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (§ 7c Abs. 2 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2019).
  • Begünstigte Lastenräder: Für ein Lastenrad kommt die 50%ige Sonderabschreibung in Betracht, wenn es sich um ein Schwerlastfahrrad mit einem Mindesttransportvolumen von einem Kubikmeter und einer Nutzlast von mindestens 150 Kilogramm handelt, das mit einem elektromechanischen Hilfsantrieb angetrieben wird (§ 7c Abs. 4 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2019).

Besonderheit: Die 50%ige Sonderabschreibung muss ohne Wenn und Aber im Jahr der Anschaffung erfolgen. Eine Verteilung auf mehrere Jahre ist nicht zulässig. Die neue Sonderabschreibung nach § 7c EStG darf nicht mit anderen Sonderabschreibungen (z. B. § 7g Abs. 5 EStG) kombiniert werden. Nach Ablauf des ersten Jahrs ist der Restbuchwert zu ermitteln und auf die Restnutzungsdauer verteilt linear abzuschreiben (§ 7a Abs. 9 EStG).

Weitere Steueränderungen im Schnellüberblick

Folgende Steuervergünstigungen, die eigentlich nur bis zum 31.12.2020 gelten sollten, werden nach § 52 Abs. 4 Satz 14 und Abs. 37 EStG bis zum 31.12.2030 verlängert:

  • Steuerbefreiung für das Aufladen von Elektrofahrzeugen bzw. Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb, die der Arbeitgeber Mitarbeitern gewährt (§ 3 Nr. 46 EStG).
  • Steuerfreiheit für die private Nutzung eines Betriebsfahrrads, das der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zur Nutzung überlässt (§ 3 Nr. 37 EStG).