Zumindest einen Hinweis an Mandanten sind die geänderten Rahmenbedingungen für die Wohnungsbauprämie wert. Interessant dürften diese besonders für Mandanten mit Kindern ohne eigenes oder niedriges Einkommen sein. Denn prämienberechtigt sind bereits unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige ab Vollendung des 16. Lebensjahrs (§ 1 Wohnungsbau-Prämiengesetz [WoPG]).
Angesichts der derzeitigen niedrigen Zinsen sind Bausparverträge nicht unbedingt ein interessantes Investment. Aber der Staat gewährt eine Prämie i. H. v. derzeit 8,8 % auf die geleisteten Prämien, maximal 8,8 % auf 512 EUR pro Kalenderjahr (§ 3 WoPG). Das sind bis zu 45,06 EUR oder 8,8 % zusätzliche Rendite. Ab Januar 2021 steigt dieser Zuschuss auf 10,0 % maximal 700 EUR. Zusammenveranlagte Ehegatten haben jeweils den doppelten Maximalbetrag.
Außerdem steigen die Einkommensgrenzen für die Förderberechtigung ab 2021: Aktuell darf das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) 25.600 EUR bei Alleinstehenden bzw. 51.200 EUR bei Zusammenveranlagung nicht übersteigen (§ 2a WoPG). Diese Grenzwerte steigen um rund 36 %. Für Alleinstehende steigt der Grenzwert auf 35.000 EUR. Für Verheiratete klettert der Grenzwert auf 70.000 EUR.
Praxistipp | Da die Gewährung der Wohnungsbauprämie unmittelbar mit der Steuerberatung zusammenhängt (zu versteuerndes Einkommen als Bemessungsgrundlage), ansonsten aber betriebswirtschaftliche Beratung darstellt, kann die Beratung in der Kanzlei geleistet werden. Da solche Nebenleistungen jedoch erfahrungsgemäß nicht gesondert abgerechnet werden, empfiehlt es sich, es bei einem Hinweis zu belassen, die Beratung aber ansonsten dem Außendienst der Bausparkassen zu überlassen.