Die Familienkassen wurden vom Bundeszentralamt für Steuern angewiesen, offene Kindergeldanträge, die sich auf den Bundesfreiwilligendienst oder den internationalen Jugendfreiwilligendienst beziehen, von der Bearbeitung zurückzustellen, bis das parlamentarische Verfahren zum Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz) abgeschlossen ist.
BZSt vom 24.6.2011, Az. St II 2 – S 2282 – PB/11/00001
Nach derzeitigem Stand soll das parlamentarische Verfahren am 4.11.2011 abgeschlossen sein. Sofern eine vorgezogene Bearbeitung auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern erfolgen soll, wird der Kindergeldanspruch für die neuen Dienste mangels gesetzlicher Grundlage abgelehnt.
Eine spätere Korrektur des Ablehnungsbescheids ist nach Ablauf der Einspruchsfrist mangels einschlägiger Korrekturnorm nicht mehr möglich. Insoweit sollten Eltern abwarten und ihre Anträge zurückstellen lassen.
Zum Hintergrund
Nach dem Ende der Wehrpflicht und des Zivildienstes zum 30.6.2011 wurde zum 1.7.2011 der Bundesfreiwilligendienst als Nachfolgedienst für den Zivildienst eingeführt. Darüber hinaus kam es zur Einführung des internationalen Jugendfreiwilligendienstes.
Bislang wurden Kinder für die Dauer des Wehr- und Zivildienstes hinsichtlich des Kindergeldes nicht berücksichtigt. Um eine Schlechterstellung gegenüber anderen Kindern zu vermeiden, wurden die Dienstzeiten an die maximale Bezugszeit – bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres – angehängt.
Die beiden neuen Dienste sollen hingegen durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz als neue Fördertatbestände eingefügt werden.