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Ein Betriebsprüfer darf den Vorsteuerabzug bei fehlerhaften Bewirtungsbelegen nicht kürzen, wenn der Steuerpflichtige die Teilnehmer und den Anlass der Bewirtung nachträglich benennen können. Das hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden.

Fundstelle
FG Berlin Brandenburg 9.4.19, 5 K 5119