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Ein Insolvenzverwalter ist umsatzsteuerlich der Leistungsempfänger einer durch den Gläubigerausschuss beauftragten Kassenprüfung und damit unter den weiteren Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Sachverhalt

Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer AG. Der nach den Vorschriften der Insolvenzordnung eingerichtete Gläubigerausschuss beauftragte einen externen Kassenprüfer. Der Insolvenzverwalter machte einen Vorsteuerabzug aus der von dem Kassenprüfer ausgestellten Rechnung geltend. Dies lehnte das beklagte FA ab.

Der Kassenprüfer habe seine Leistung nicht gegenüber dem Insolvenzverwalter, sondern gegenüber den Mitgliedern des Gläubigerausschusses erbracht. Die einzelnen Ausschussmitglieder müssten die Kosten der Kassenprüfung selbst entrichten und könnten ihre Aufwendungen als Auslagen aus der Insolvenzmasse ersetzt bekommen. Ein Vorsteueranspruch stehe daher allenfalls den einzelnen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zu.

Entscheidung

Dieser Argumentation ist das FG nicht gefolgt und hat entschieden, dass dem Insolvenzverwalter der geltend gemachte Vorsteueranspruch zusteht. Weder der Gläubigerausschuss noch dessen Mitglieder seien umsatzsteuerrechtlich Empfänger der Leistungen des Kassenprüfers. An dem umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch seien nur der Kassenprüfer und die Insolvenzmasse beteiligt. Die Rolle des Gläubigerausschusses beschränke sich darauf, den Kassenprüfer zu beauftragen. Die daraus resultierenden Kosten seien Masseverbindlichkeiten.

Fundstelle
FG Düsseldorf 19.7.17, 5 K 1959/15 U, Rev. beim BFH unter V R 18/19