Backwaren, die im Eingangsbereich von Supermärkten zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden, unterliegen dem vollen Umsatzsteuersatz, wenn hierfür Mobiliar und Geschirr zur Verfügung gestellt wird.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige betrieb insgesamt 84 Konditoreien und Cafés, die sich zum größten Teil in nicht abgetrennten Eingangsbereichen von Lebensmittelmärkten (sog. Vorkassenzonen) befanden.
Dabei wurden die Backwaren über den Ladentresen verkauft. Die Kunden konnten zum Verzehr die teilweise mit Tischdecken und Blumenschmuck versehenen Tische nutzen, mussten aber das Geschirr selbst abräumen.
Während das beklagte FA diese Umsätze dem Regelsteuersatz unterwarf, ging die Steuerpflichtige davon aus, dass es sich mangels Kellnerservice und Beratung nicht um Restaurationsumsätze handele. Zudem habe das Mobiliar auch von Besuchern der Supermärkte zum bloßen Verweilen genutzt werden können.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG hat die Umsätze nicht als begünstigte Lebensmittellieferungen, sondern als dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen behandelt.
Die Steuerpflichtige habe
- nicht nur Backwaren verkauft,
- sondern zusätzliche Dienstleistungen erbracht, indem sie für den Verzehr teilweise mit Dekoration versehene Tische und Sitzmöglichkeiten sowie Geschirr zur Verfügung gestellt und das Mobiliar und das Geschirr auch gereinigt habe.
Hierbei habe es sich nicht um bloß behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen gehandelt.
Dabei ist das FG davon ausgegangen, dass das Mobiliar nach den objektiven Gegebenheiten ausschließlich zur Nutzung durch die Kunden der Bäckereifilialen bestimmt gewesen sei. Dies ergebe sich aus der räumlichen Anordnung in unmittelbarer Nähe der Verkaufstheken, der Farbe des Mobiliars, der vom übrigen Boden abweichenden Bodenfarbe und der entsprechenden Dekoration. Dass nicht in allen Filialen Garderoben und Toiletten vorgehalten wurden und überdies kein Kellnerservice bestanden habe, führe im Rahmen der Gesamtbetrachtung nicht zu einer anderen Beurteilung.
Praxistipp | Die vom FG zugelassene Revision ist beim BFH (unter dem Aktenzeichen XI R 25/19) anhängig.
Anmerkung
Das Besprechungsurteil bestätigt die Auffassung der Finanzverwaltung in Abschnitt 3.6 Abs. 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass und ist insoweit sicher lediglich deklaratorisch. Neue Abgrenzungskriterien ergeben sich allerdings aus den Ausführungen zum Mobiliar in Randziffer 30. Denn nach Ansicht des Gerichts war das in und um die angemieteten Filialen durch die Rechtsvorgängerin der Steuerpflichtigen aufgestellte Mobiliar sowohl aus objektiver Empfängersicht als auch nach den objektiven Gegebenheiten ausschließlich zur Nutzung durch die eigenen Kunden bestimmt.
Hierfür spricht insbesondere, dass
- die Bestuhlung der Filialen sich in unmittelbarer Nähe zur Verkaufstheke der jeweiligen Filiale befand und
- die Farbe des Mobiliars sich der jeweiligen Filiale räumlich und optisch zuordnen ließ.
Überdies hielt die Steuerpflichtige für ihre Kunden
- stets eine (für den Verzehr ihrer Waren erforderliche) Kombination aus Stuhl bzw. Bank und Tisch vor und
- keine zum bloßen Verweilen ausreichenden freistehenden Stühle.
Fundstelle
FG Münster 3.9.19, 15 K 2553/16 U, Rev. BFH XI R 25/19