Die Regelung, dass dem Gewerbetreibenden bei getätigten Überentnahmen nicht abziehbare Schuldzinsen typisiert mit 6 % der Überentnahme berechnet werden, ist nach Auffassung des FG Düsseldorf verfassungsgemäß. Dem Nachteil der verhältnismäßig hohen Verzinsung steht nach Auffassung des FG der Vorteil der Gleichbehandlung von Einlagen und Gewinnen bei der Ermittlung der Überentnahmen gegenüber und der Steuerpflichtige kann ein Schuldzinsenabzugsverbot durch Gestaltungen vermeiden. |
Sachverhalt
Im Streitfall wandte sich die Steuerpflichtige gegen die Erhöhung ihrer gewerblichen Einkünfte um nicht abzugsfähige Schuldzinsen. Sie machte verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des typisierenden Zinssatzes von 6 % angesichts des langfristigen Marktzinsniveaus geltend und verwies auf die gegen § 238 AO vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken.
Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruch wies das FG die Klage ab. Nach Auffassung des FG bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 4a EStG. Es handele sich um eine Typisierung, die sich noch innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bewegt. Dies betreffe auch die Begrenzung des Abzugs von Schuldzinsen als Betriebsausgaben in pauschalierter Art und Weise. Die Verzinsung mit 6 % ist zwar aktuell nachteilig.
Diesem Nachteil steht nach Auffassung des FG aber der Vorteil der Gleichbehandlung von Einlagen und Gewinnen bei der Ermittlung der Überentnahmen gegenüber. Der Steuerpflichtige kann ein Schuldzinsenabzugsverbot durch entsprechende Gestaltungen vermeiden. Soweit die Regelung im extrem gelagerten Einzelfall zu grob sachwidrigen Ergebnissen führen sollte, kommen gegebenenfalls Billigkeitsmaßnahmen in Betracht. Gegen das Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt.
Fundstelle
FG Düsseldorf 31.5.19, 15 K 1131/19, Rev. BFH IV R 19/19