Vermietungsleistungen und individuell angepasste Pflegeleistungen, die ein Unternehmer aufgrund getrennter Verträge gegenüber Senioren im Rahmen einer Seniorenwohngemeinschaft erbringt, sind umsatzsteuerrechtlich eigenständige Umsätze mit gesonderter Beurteilung.
Dabei ist die langfristige Vermietung nach § 4 Nr. 12 a UStG steuerfrei.
Die mit dem Betrieb der Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen eng verbundenen Umsätze sind dagegen nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG steuerfrei, wenn, wie im Streitfall im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind.
BFH 4.5.11, XI R 35/10, BFH 10.2.10, XI R 49/07, BStBl 10, 1109, EuGH 11.6.09, C-572/07, BFH/NV 09, 1368
Die Beurteilung und Abgrenzung beider Voraussetzungen hat laut BFH getrennt voneinander zu erfolgen, weil es sich bei der Überlassung von Wohnraum und Pflegeleistungen jeweils um Hauptleistungen handelt, die gesonderten Zwecken dienen. Sie stehen zwar in einem Zusammenhang, weil beide von demselben Unternehmen erbracht werden, die für die Empfänger Vorteile in räumlicher und organisatorischer Hinsicht bringen und von allen Senioren in Anspruch genommen wurden. Rechtlich werden aber für Miete und ambulante Pflege gesonderte Verträge abgeschlossen, ohne Verknüpfungen zueinander. Die Mieter waren nicht verpflichtet, auch die Pflege in Anspruch zu nehmen, hatten unterschiedliche Kündigungsfristen und zahlten ein leistungsbezogenes Entgelt. Der EuGH trennt nach der Mehrwertsteuerrichtlinie sogar die Vermietung und die Reinigung einer Immobilie als selbstständige Umsätze, sodass die Reinigung nicht steuerfrei bleibt. Insoweit ist das Wohnen als Hauptzweck nicht gegenüber der Pflege von untergeordneter Bedeutung, auch wenn die Koppelung für die Senioren von entscheidender Bedeutung ist.