Das FG Münster hat erhebliche Zweifel, ob die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG eine unzulässige Beihilfe nach Feststellung der EU-Kommission ist. Daher wurde die Vollziehung der Bescheide ausgesetzt, in denen durch die Verrechnungsbeschränkung Verluste nicht berücksichtigt wurden, obwohl die Voraussetzungen der Klausel erfüllt waren, weil der Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs erfolgte. Gefährdet die Steuer durch Nichtanerkennung der Verluste den Fortbestand der GmbH, ist sie mit Blick auf den anderenfalls drohenden schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden auszusetzen.
FG Münster 1.8.11, 9 V 357/11 K, G, EU-Kommission 26.1.11, K(2011)275, BStBl I 10, 482, FG Hamburg 4.4.11, 2 K 33/10, beim BVerfG unter 2 BvL 6/11
Nach Ansicht des FG ist fraglich, ob die Sanierungsklausel mit Verlusterhalt überhaupt eine begünstigende Ausnahme vom Normalfall eines Verlustabzugs darstellt. So sah das FG Hamburg einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG und hat den Fall dem BVerfG vorgelegt. Zudem kann die Sanierungsklausel jedes Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten nutzen, ohne Bevorzugung bestimmter Branchen oder Firmen.
Bereits seit Mai 2010 wurde die Klausel nicht mehr angewendet. Sofern ein Sanierer GmbH-Verluste mit angefallenen Gewinnen in 2009 verrechnet hatte, muss er den hierdurch erzielten Steuervorteil wieder zurückzahlen. Die Grundregeln der anteiligen oder vollständigen Verlustabzugsbeschränkung beim schädlichen Beteiligtenwechsel bleiben hingegen unverändert bestehen. Sollte das Gericht der Europäischen Union (EuG) der mittlerweile erhobenen Nichtigkeitsklage der Bundesregierung stattgeben, wäre der Kommissionsbeschluss rückwirkend nichtig und die Klausel könnte ab 2008 wieder Anwendung finden. Die Klage hat aber keine aufschiebende Wirkung.