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Kindergeld ist nach Auffassung des FG Schleswig-Holstein auch für ein Kind, welches sich krankheitsbedingt nicht um einen Ausbildungsplatz bemühen kann, zu gewähren.

Hintergrund

Gemäß § 32 EStG wird ein Kind berücksichtigt, wenn es eine Berufsausbildung mangels eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen kann. Für die Berücksichtigung als Kind ohne Ausbildungsplatz ist es erforderlich, dass es dem Kind trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, eine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. Neben diesem objektiven Tatbestandsmerkmal erfordert die Regelung des § 32 Abs. 4 EStG für die Gewährung von Kindergeld, dass das Kind ausbildungswillig ist. Ausbildungswillig in diesem Sinne sind Kinder, wenn sie für den frühestmöglichen Zeitpunkt eine Berufsausbildung anstreben.

Sachverhalt

Im entschiedenen Streitfall hatte die Tochter der Anspruchsberechtigten ihre Ausbildung krankheitsbedingt abgebrochen und sich anschließend nicht um einen (neuen) Ausbildungsplatz bemüht.

Entscheidung

Das FG entschied, dass eine Berücksichtigung auch dann möglich ist, wenn das Kind – wie im Streitfall – infolge einer Erkrankung daran gehindert ist, sich um eine Berufsausbildung zu bemühen. Denn ein Anspruch auf Kindergeldfestsetzung besteht auch dann, wenn das Kind seine Ausbildung wegen einer Erkrankung unterbrechen muss. Hat ein Kind einen Ausbildungsplatz und ist ausbildungswillig, ist aber aus objektiven Gründen zeitweise nicht in der Lage, die Ausbildung fortzusetzen, ist es ebenso zu behandeln wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet.

Im Streitfall hatte die Anspruchsberechtigte durch ärztliche Atteste nachgewiesen, dass das Kind im Streitzeitraum nicht in der Lage gewesen war, sich um eine Ausbildung zu bemühen bzw. eine Ausbildung zu beginnen. Die im Klageverfahren nachgereichte Erklärung des Kindes, wonach beabsichtigt sei, zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Wegfall der Hinderungsgründe eine Ausbildung zu beginnen, zeigt, dass Ausbildungswilligkeit bestand, das Kind allerdings aufgrund einer psychischen Erkrankung im streitigen Zeitraum nicht in der Lage war, eine Ausbildung zu beginnen.

Beachten Sie | Das FG hat die Regelung, wonach das Kind seinen Willen, sich unmittelbar nach Wegfall der Hinderungsgründe um eine Berufsausbildung zu bemühen, sie zu beginnen oder fortzusetzen, durch eine schriftliche Erklärung glaubhaft machen muss und derartige Erklärungen nur ab dem Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Erklärung bei der Familienkasse gelten sollen, in der Form nicht angewendet. Denn gerade bei psychischen Erkrankungen ist es nicht möglich, das voraussichtliche Ende von vornherein mitzuteilen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass je schwerer die Erkrankung ist, es umso schwieriger sein wird, das voraussichtliche Ende der Erkrankung zu prognostizieren. Dies könne nicht zulasten des Kindergeldberechtigten gehen.

Fundstelle
FG Schleswig-Holstein 15.11.18, 3 K 76/18, Rev. BFH III R 42/19