In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Der BFH hat Stellung zu der Frage genommen, ob ein in einer Summe gezahltes „Gestattungsentgelt“ für eine auf unbestimmte Laufzeit vereinbarte Überlassung von Flächen zur Herstellung baurechtlicher Ausgleichsmaßnahmen im Zuge einer Kraftwerkserrichtung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG auf mehrere (hier: 25) Jahre verteilt werden kann.

Der Steuerpflichtige ermittelte seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft durch Einnahmen-Überschussrechnung. Er überließ Grundstücke, die zu seinem Betriebsvermögen gehören, gegen ein vorausgezahltes Entgelt zur Nutzung für die Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen. Nach dem aktuellen Urteil des BFH kann der Steuerpflichtige das Gestattungsentgelt auf den Vorauszahlungszeitraum verteilen, wenn der Nutzungsüberlassungs- und der Vorauszahlungszeitraum mehr als fünf Jahre betragen. |

Grundsatz

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Als Ausnahme von diesem Grundsatz sieht das Gesetz vor, dass der Steuerpflichtige Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen kann, für den die Vorauszahlung geleistet wird.

Sachverhalt

Eine solche Nutzungsüberlassung lag im Streitfall in Form der Nutzungsüberlassung der Grundstücke vor, da der wirtschaftliche Schwerpunkt des Gestattungsvertrags auf einer Nutzungsüberlassung lag. Das Gestattungsentgelt beruhte auf der vorgenannten Nutzungsüberlassung. Das Gestattungsentgelt wurde auch für „mehr als fünf Jahre im Voraus geleistet“. § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG erfordert das Vorliegen einer Vorauszahlung.

Fundstelle
BFH 4.6.19, VI R 34/17