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Die für die Einräumung der Option ursprünglich angefallenen Anschaffungskosten sind bei Optionsausübung als Anschaffungsnebenkosten Teil der Anschaffungskosten der zum vereinbarten Basispreis erworbenen Aktien, so der BFH in einer aktuellen Entscheidung.

Sachverhalt

Streitig war, ob auch die Anschaffungskosten von Optionsscheinen zu den Anschaffungsnebenkosten von durch Ausübung einer Option erworbenen Aktien gehören.

Entscheidung

Der BFH hat dies ausdrücklich bejaht.

Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts sind solche Kosten, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten dessen Beschaffung tatsächlich zuzuordnen sind. Hierzu ist ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend. Vielmehr kommt es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen an (sog. finaler Begriff der Anschaffungskosten). Dieser Zweck muss – aus der Sicht des Bilanzierenden – auf die beabsichtigte Funktion und Eigenschaft („angestrebter Erfolg und betriebsbereiter Zustand“) des angeschafften Wirtschaftsguts als Teil des Betriebsvermögens gerichtet sein.

Vor diesem Hintergrund waren im Streitfall als Anschaffungskosten der erworbenen Aktien die Summe aus dem von der Steuerpflichtigen geleisteten Basispreis und den Anschaffungskosten der Option (gezahlte Optionsprämie) anzusetzen. Dies hatte eine Gewinnerhöhung zur Folge, denn die Differenz zwischen dem Buchwert der eingesetzten Optionsscheine und deren historischen Anschaffungskosten führte zu einem steuerpflichtigen Ertrag.

Bestandteil der Anschaffungskosten i. S. von § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB ist der von der Steuerpflichtigen für den Erwerb der in Rede stehenden Aktien geleistete Basispreis. Zu den Anschaffungskosten als Nebenkosten des Erwerbsvorgangs i. S. von § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB gehört außerdem das von der Steuerpflichtigen im Rahmen des Erwerbs der emittierten Optionsanleihe anteilig für die Option zum Erwerb von 210.000 Aktien gezahlte Entgelt.

Bei dem Optionsrecht handelt es sich um ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, für das eine Teilwertabschreibung i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG in Betracht kommt und im Streitfall auch vorgenommen wurde, wenn der Börsenwert der Option bzw. bei nicht börsengehandelten Optionen der innere Wert gesunken ist. Als Anschaffungskosten dieses Vermögensgegenstands gilt der Preis für den Erwerb der Option.

Fundstelle
BFH 22.5.19, XI R 44/17