Erstattungszinsen sind durch den über das Jahressteuergesetz 2010 eingeführten § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG rückwirkend in allen offenen Verfahren steuerpflichtig, auch soweit dies der BFH-Rechtsprechung widerspricht und es sich um nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbare steuerliche Nebenleistungen handelt.
FG Schleswig-Holstein 1.6.11, 2 V 35/11,
FG Münster 16.12.10, EFG 11, 649, 5 K 3626/03 E, Revision unter VIII R 1/11
FG Baden-Württemberg 29.1.10, 10 K 2720/09, Revision unter VIII R 36/10
OFD Rheinland 21.2.11, akt. Kurzinfo ESt 1/2011
Nach Ansicht des FG Schleswig-Holstein sollen Erstattungszinsen nach dem Willen des Gesetzgebers als Einkünfte erfasst werden, um eine Ungleichbehandlung mit demjenigen zu vermeiden, der seine vor Beginn des Zinslaufes erhaltene Erstattung bei seiner Bank anlegt.
Nach der anderslautenden aktuellen BFH-Rechtsprechung sollte damit nur klarstellend gesetzlich geregelt werden, dass die Besteuerung der Erstattungszinsen als Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen sachlich zutreffend ist.
Es liegt kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor, weil die Änderung der bisherigen Verwaltungsauffassung entspricht und dies lediglich wieder korrigiert wird, weil der Gesetzgeber die BFH-Rechtsprechung im Ergebnis für sachgerecht hält.
Die nun eindeutige Regelung, Erstattungszinsen einerseits als Kapitaleinkünfte zu behandeln und Nachzahlungszinsen andererseits nicht zum Abzug zuzulassen, ist verfassungsrechtlich zulässig, da keine Verpflichtung zu Parallelregelungen besteht und bestimmte Zahlungen daher nicht zum Abzug als Sonderausgaben berechtigen.
Steuer-Tipp:
Der BFH hat in zwei anhängigen Revisionen erneut Gelegenheit, die Steuerpflicht und die rückwirkende Anwendung zu prüfen. Es ist zu erwarten, dass er seine Meinung bestätigen wird. Erstmalige Anträge auf Aussetzung der Vollziehung werden von der Verwaltung abgelehnt.