Leistet der Arbeitgeber Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an einen Rentner aufgrund einer Betriebsvereinbarung, ist dies keine Einnahme aus ehemaliger nichtselbstständiger Tätigkeit. Daher kann nicht der reguläre Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 bzw. künftig 1.000 EUR gewährt werden, sondern nur 102 EUR für einen Versorgungsbezug nach § 19 Abs. 2 EStG. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Betriebsvereinbarung ausdrücklich zwischen aktiven Belegschaftsangehörigen und Versorgungsempfängern unterscheidet. Das FG Köln hat gegen dieses Urteil die Revision zugelassen, da diese Frage grundsätzliche Bedeutung für eine Vielzahl von Fällen hat.
Die Abgrenzung zwischen Bezügen aus früheren Dienstleistungen und Versorgungsbezügen erfolgt danach, ob die Zahlung wegen einer der in § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG genannten Gründe erfolgt. Unterscheiden die geltenden Beihilferichtlinien ausdrücklich zwischen einem Anspruch für aktive Belegschaftsangehörige und einem Anspruch für Versorgungsempfänger, wird hieraus deutlich, dass für Versorgungsempfänger eine gesonderte Rechtsgrundlage für Beihilfeleistungen geschaffen wurde. Sie knüpfen danach an seinen Status als Versorgungsempfänger, was an das biometrische Risiko anknüpft. Das stellt einen Versorgungsbezug dar. Neben der Entstehung von krankheitsbedingten Kosten kommt nämlich als weiteres wesentliches Merkmal zur Begründung des Anspruchs das Überschreiten einer Altersgrenze hinzu.