Bei der Feier eines Beamten zum 25-jährigen Dienstjubiläum ist nach einem Urteil des FG München aufgrund eines fehlenden Zusammenhangs mit Einnahmen von einer überwiegend privaten, den Werbungskostenabzug ausschließenden Veranlassung auszugehen.
Herausgehobene Geburtstage und Dienstjubiläen sind regelmäßig als persönliche Ereignisse der privaten Sphäre zuzurechnen, weil die Aufwendungen auch durch die gesellschaftliche oder wirtschaftliche Stellung des Arbeitnehmers veranlasst sind. Allerdings kann sich aus den Umständen des Einzelfalls etwas anderes ergeben. Für die Zuordnung ist auch von Bedeutung,
wer als Gastgeber auftritt und die Gästeliste bestimmt,
um welchen Teilnehmerkreis es sich bei den Gästen handelt,
an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet,
ob sich die Kosten im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und
ob das Fest den Charakter einer Privatfeier aufweist.
Verbleiben Zweifel an der beruflichen Veranlassung, kommt insgesamt kein Abzug in Betracht. Bei gemischt veranlassten Aufwendungen ist der beruflich veranlasste und abgrenzbare Anteil grundsätzlich abzugsfähig, notfalls im Schätzungswege. Nur wenn Aufwendungen nahezu ausschließlich auf beruflichen Umständen basieren, sind sie insgesamt abziehbar. Dabei ist beim 25-jährigen Dienstjubiläum kein Zusammenhang mit der Tätigkeit erkennbar, wenn die Gästeliste Kollegen und berufliche Wegbegleiter samt deren Begleitpersonen umfasst, der Arbeitgeber keinen Zuschuss gibt und der Arbeitnehmer als Gastgeber auftritt. Dann ist davon auszugehen, dass diese Gästeliste auch Freunde, die in erster Linie aufgrund der im Rahmen des Berufs aufgebauten persönlichen Beziehung aus Anlass des zu ehrenden Jubilars teilgenommen haben, umfasst.