Erfüllt ein unternehmerisch tätiger Mandant die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG, sind strenge Überprüfungen des Finanzamts meist vorprogrammiert. Wird der Investitionsabzugsbetrag für einen Firmenwagen geltend gemacht, gilt das umso mehr. Im Fokus steht hier die Frage, wie ein Unternehmer den Nachweis der mindestens 90%igen betrieblichen Nutzung im Jahr des Kaufs und des Folgejahrs nachweisen muss. Muss es zwingend ein Fahrtenbuch sein? Die Antwort wird der BFH in einem Revisionsverfahren geben.
Grundsätzliches zum Investitionsabzugsbetrag
Bei Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 EStG prüft das Finanzamt nach erfolgter Investition, ob der Gegenstand im Jahr des Kaufs und im Folgejahr ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wurde (§ 7g Abs. 2 Nr. 2b EStG). Eine ausschließliche betriebliche Nutzung liegt vor, wenn der Gegenstand nachweislich nicht zu mehr als 10 % privat genutzt wird (BMF 20.3.18, IV C 6 – S 2139-b/07/10002-02; Rz. 42).
Bei einem Firmenwagen fordert das BMF den Nachweis der ausschließlich betrieblichen Nutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (BMF. 20.3.18, Rz. 44). Ermittelt ein Unternehmer den zu versteuernden Privatnutzungsanteil nach der 1 %-Regelung, ist „grundsätzlich“ von einer schädlichen Nutzung auszugehen, weil hier eine Privatnutzung zwischen 20 % und 25 % unterstellt wird (BFH 3.1.16, XI B 106/05).
Weitere Nachweise laut Finanzgericht nicht möglich
Ein Rechtsanwalt machte für den geplanten Kauf eines Firmenwagens einen Investitionsabzugsbetrag geltend, kaufte den Pkw, führte aber für das Jahr des Kaufs und für das Folgejahr kein Fahrtenbuch. Die ausschließlich betriebliche Nutzung wollte er durch nachträgliche Aufzeichnungen aus seinen Terminkalendern für die betreffenden Jahre führen. Dass er kein Fahrtenbuch geführt hat, sah er nicht als schädlich an. Das begründete er mit folgenden Argumenten:
* Argument 1: Im Gesetz ist zum Nachweis der ausschließlich betrieblichen Nutzung nicht die Rede davon, wie dieser Nachweis bei einem Firmenwagen erbracht werden muss.
* Argument 2: Die unterstellte 20%ige bis 25%ige Privatnutzung bei Anwendung der 1 %-Regelung ist nur einem nicht veröffentlichten BFH-Urteil zur Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG zu entnehmen.
* Argument 3: Im BMF-Schreiben vom 20.3.2018 steht zudem, das bei Anwendung der 1 %-Regelung „grundsätzlich“ von einer schädlichen Nutzung auszugehen sei. Nach dem Grundsatz „Kein Grundsatz ohne Ausnahme“ muss das wohl bedeuten, dass auch ohne Fahrtenbuch – eben mit Aufzeichnungen aus Terminkalendern – die mindestens 90%ige betriebliche Nutzung nachgewiesen werden kann.
Das FG Münster ließ sich von diesen Argumenten jedoch nicht überzeugen und versagte wegen des fehlenden Nachweises der ausschließlich betrieblichen Nutzung des Firmenwagens im Jahr des Kaufs und im Folgejahr rückwirkend den Abzug des Investitionsabzugsbetrags (FG Münster 10.7.19, 7 K 2886/17).
Die Argumente des klagenden Rechtsanwalts schmetterten die Richter des FG Münster mit folgenden Begründungen ab:
* Es wurde die Gesamtfahrleistung für die betreffenden zwei Jahre nicht nachgewiesen.
* Es ist aus den nachträglich erstellten Aufzeichnungen nicht klar, ob der Rechtsanwalt zu einem Termin mit dem betreffenden Fahrzeug gefahren ist. Er kann auch privat oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren sein.
Praxistipp | Das FG Münster hat die Revision beim Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (BFH, Az. VIII R 24/19). Mandanten müssen in vergleichbaren Fällen also mit einem Einspruch gegen nachteilige Steuerbescheide vorgehen und ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen. Alle anderen Mandanten, die einen Investitionsabzugsbetrag für einen Firmenwagen abziehen möchten, sollten besser auf Nummer Sicher gehen und in den betreffenden Jahren unbedingt ein Fahrtenbuch führen.