Aufwendungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG sind auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn die Einnahmen unter dem sogenannten Übungsleiterfreibetrag liegen, aber tatsächlich höhere Werbungskosten oder Betriebsausgaben angefallen sind. Dies entschied das FG Rheinland-Pfalz zu der bislang höchstrichterlich noch nicht geklärten Frage. Damit lässt sich der hieraus resultierende Verlust aus der Nebentätigkeit verrechnen. Das FA hatte die Einkünfte mit 0 angesetzt, weil nach seiner Auffassung Ausgaben nur dann geltend gemacht werden können, wenn diese über dem Übungsleiterfreibetrag liegen.
FG Rheinland-Pfalz 25.5.11, 2 K 1996/10, FG Berlin-Brandenburg 5.12.07, 7 K 3121/05 B, EFG 08, 1535
Aufwendungen sind nach § 3c Abs. 1 EStG nur abzugsfähig, soweit sie 2.100 EUR übersteigen, um den Doppelansatz des Freibetrags zu verhindern. Die Vorschrift begrenzt nach Ansicht des FG aufgrund des objektiven Nettoprinzips und seiner Zielsetzung das Abzugsverbot auf den Betrag der steuerfreien Einnahmen. Bei geringeren Beträgen besteht jedoch die Besonderheit, dass sie den Übungsleiterfreibetrag überhaupt nicht übersteigen können. Der Wortlaut der Vor-schrift ist in diesem Fall so zu lesen, dass hierfür keine Einschränkung des Ausgabenabzugs vorzunehmen ist. Würde man der Ansicht des FA folgen, würde eine nicht bezweckte Schlechterstellung im Vergleich zu hauptberuflichen Tätigkeiten eintreten. Unterschreiten die Einnahmen den Freibetrag, ist daher ebenfalls ein Abzug der Ausgaben gegeben, was durch den Verlustabzug keine doppelte Begünstigung ergibt. Der nebenberufliche Übungsleiter wird vielmehr durch die begünstigende Norm des § 3 Nr. 26 EStG lediglich nicht benachteiligt. Ein hauptberuflich tätiger Übungsleiter mit geringen Einnahmen und ohne Anspruch auf den Freibetrag kann nämlich seine Betriebsausgaben komplett absetzen.