Vom Erben für die Erstellung berichtigter Steuererklärungen gezahlte Steuerberatungskosten mindern die Erbschaftsteuer. Kosten für die Räumung einer Eigentumswohnung des Verstorbenen sind nicht abzugsfähig, so das FG Baden-Württemberg.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige machte nach dem Tod ihres Vaters als Alleinerbin in ihrer Erbschaftsteuererklärung Aufwendungen für die Erstellung berichtigter Einkommensteuererklärungen 2002 bis 2012 (Nacherklärung von in der Schweiz erzielten Kapitalerträgen) in Höhe von rund 10.000 EUR geltend. Zusätzlich beantragte sie den Abzug der Räumungskosten in Höhe von rund 2.500 EUR der vom Vater bis zum Tod genutzten Wohnung, an der sie schon zu Lebzeiten des Vaters zu einem Viertel Miteigentümerin war.
Das FA setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Aufwendungen für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen und für die Räumung der Wohnung zu berücksichtigen.
Entscheidung
Die Steuerpflichtige hatte mit ihrer Klage teilweise Erfolg.
Das FG berücksichtigte die Kosten für die Erstellung der berichtigten Steuererklärungen als Nachlassverbindlichkeiten. Die Verpflichtung, unvollständige Steuererklärungen zu berichtigen, sei auf die Erbin übergegangen. Komme diese ihrer Nacherklärungspflicht nach, erfülle sie „eine bereits bestehende Verpflichtung des Erblassers“. Wer den Steuerberater beauftragt habe, sei hier nicht maßgeblich. Maßgeblich sei stattdessen, wer zur Abgabe vollständiger und richtiger Steuererklärungen ursprünglich verpflichtet gewesen sei. Dies war der Verstorbene. Einem Abzug stehe nicht entgegen, dass die Erbin die Erklärungspflichten ohne Steuerberater hätte erfüllen können. Der Fiskus habe ihre Entscheidung, einen Berufsträger zu beauftragen, zu akzeptieren.
Nicht abzugsfähig sind hingegen die Kosten für die Wohnungsauflösung. Eine Verpflichtung zur Räumung habe es nicht gegeben. Die Kosten seien durch einen eigenständigen Entschluss der Steuerpflichtigen zur besseren Verwertung der Wohnung veranlasst worden und nichtabzugsfähige Kosten der Verwaltung des Nachlasses.
Praxistipp | Gegen das Urteil ist eine Revision anhängig.
Beachten Sie | Nicht entschieden wurde aus verfahrensrechtlichen Gründen, ob sich eine noch zu räumende Wohnung auf deren Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer auswirkt.
Fundstelle
FG Baden-Württemberg 15.5.19, 7 K 2712/18, Rev. beim BFH unter II R 30/19