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Das Abzugsverbot als Betriebsausgabe greift bereits dann, wenn der objektive Tatbestand des § 299 Abs. 2 StGB (Bestechung eines Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens) erfüllt ist. Dagegen ist der subjektive Tatbestand nicht entscheidend.

Grundsatz

Nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG sind Zuwendungen von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt. Vorausgesetzt wird, dass die rechtswidrige Handlung den Tatbestand des Strafgesetzes verwirklicht.

Ein Betriebsausgabenabzug scheidet insbesondere dann aus, wenn die Zahlung den Straftatbestand der Bestechung eines Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens verwirklicht. Wegen des Merkmals der rechtswidrigen Handlung genügt die abstrakte Strafbarkeit nach deutschem Recht als solche, unabhängig vom Verschulden des Zuwendenden.

Sachverhalt

Umstritten ist, ob für die Anwendbarkeit der steuerrechtlichen Vorschrift neben dem objektiven Tatbestand auch der Vorsatz des Täters erforderlich ist.

Entscheidung

Das Niedersächsische FG vertritt hierzu nun die Auffassung, dass allein auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestands abzustellen ist, um den Gesetzeszweck, die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, durchzusetzen.

Bestraft wird nach § 299 Abs. 2 StGB derjenige, der im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebs einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.

Im Streitfall war das FG davon überzeugt, dass die Steuerpflichtige mit den in Rede stehenden Zahlungen den objektiven Tatbestand des § 299 Abs. 2 und 3 StGB erfüllt hatte. Es handelte sich um Zuwendungen im Rahmen einer Unrechtsvereinbarung als Gegenleistung für die unlautere Bevorzugung durch die französischen Abnehmer gegenüber anderen Anbietern am Markt, die sich auf derartige Konditionen nicht eingelassen hätten.

Fundstelle
FG Niedersachsen 13.6.19, 11 K 11054/16, Rev. beim BFH IV R 25/18