Die Veräußerung des Anteils an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft wird dem Verkauf von zumindest einer Immobilie gleichgestellt.
Damit zählt jeder Anteil für die Drei-Objekt-Grenze beim gewerblichen Grundstückshandel, was nach Auffassung der Finanzverwaltung bei einer Beteiligung von mindestens 10 v.H. der Fall ist.
Dem schließt sich der BFH an.
Erwirbt und verkauft ein Beteiligter innerhalb von fünf Jahren mehr als drei solcher Gesellschaftsanteile, überschreitet er daher regelmäßig ebenso die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung wie durch die Veräußerung von mehr als drei einzelnen Grundstücken.
BFH 5.6.08, IV R 81/06, 14.12.06, IV R 35/05, BFH/NV 07, 692;
BMF 26.3.04, IV A 6 -S 2240- 46/04, BStBl I 04, 434 Rz.18
Allerdings machen Grundstücksverkäufe von Gesellschaften den Beteiligten nicht automatisch zum gewerblichen Grundstückshändler.
Damit wird verhindert, dass er durch den Grundstücksverkauf einer nicht auf dem Immobiliensektor tätigen Gesellschaft zum Grundstückshändler wider Willen wird. Dies gilt aber nicht mehr, wenn der Beteiligte innerhalb kurzer Zeit Anteile an mehreren Gesellschaften erwirbt und veräußert, die ausschließlich der Nutzung von Grundbesitz dienen.
Dabei ist der Umstand irrelevant, dass die Gesellschaften gewerblich geprägt sind. Denn ebenso wie bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften ist die getrennte Zurechnung der gesamthänderisch gebundenen Anteile der Gesellschafter an den Grundstücken der Objektgesellschaften bei den einzelnen Gesellschaftern erforderlich. Denn es macht für die Beurteilung des gewerblichen Grundstückshandels keinen Unterschied, ob die Geschäfte auf der Gesellschaftsebene gewerblich oder lediglich vermögensverwaltend sind.
Die eigene Tätigkeit des Beteiligten ist in beiden Fällen steuerlich gleichwertig. Die Gewinne aus den Anteilsveräußerungen sind daher als laufender Gewinn auch bei der Gewerbesteuer zu erfassen.