Die Steuerermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, kann der Steuerpflichtige nur für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege in Anspruch nehmen.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, ob der Steuerpflichtige Heimunterbringungskosten auch dann im Rahmen der Steuerermäßigung nach geltend machen kann, wenn die Kosten nicht für die eigene Heimunterbringung, sondern für die Heimunterbringung eines nahen Angehörigen entstanden sind. Der Steuerpflichtige hatte die Aufwendungen seiner Mutter für deren Aufenthalt in einem Seniorenheim übernommen.
Er machte diese Kosten, soweit sie auf Pflege und Verpflegung seiner Mutter entfielen, gemäß § 35a Abs. 2 EStG als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd geltend. Nach dieser Vorschrift sind auch Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, begünstigt, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG).
Entscheidung
Das FG und der BFH lehnten die steuermindernde Berücksichtigung der übernommenen Heimunterbringungskosten ab. Ein Abzug der geltend gemachten Aufwendungen kommt nicht in Betracht, weil es sich nicht um Kosten handelte, die dem Steuerpflichtigen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner eigenen Pflege erwachsen sind. Für Aufwendungen, die die Unterbringung oder Pflege einer anderen Person betreffen, scheidet die Steuerermäßigung nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 35a EStG dagegen aus.
Fundstelle
BFH 3.4.19, VI R 19/17