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Wird die Wohnung am Beschäftigungsort anlässlich der Beendigung einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung veräußert, ist eine dabei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um den Werbungskostenabzug einer Vorfälligkeitsentschädigung. Diese Vorfälligkeitsentschädigung war im Zusammenhang mit der Veräußerung einer beruflich genutzten Wohnung am Beschäftigungsort angefallen. Das FA versagte den geltend gemachten Werbungskostenabzug. Diese Rechtsauffassung bestätigten nachfolgend auch das FG sowie der BFH im Revisionsverfahren.

Entscheidungsgründe

Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die wegen einer doppelten Haushaltsführung entstehen und nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar sind, zählen insbesondere Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, (zeitlich befristete) Verpflegungsmehraufwendungen und die tatsächlichen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort.

Wohnt der Steuerpflichtige in einer eigenen Wohnung am Beschäftigungsort, kann er anstelle des Mietzinses Absetzung für Abnutzung und Finanzierungskosten als Werbungskosten geltend machen. Vorausgesetzt wird dabei, dass diese Aufwendungen mit der doppelten Haushaltsführung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Der Veranlassungszusammenhang der Finanzierungskosten – im Streitfall der Schuldzinsen – bestimmt sich dabei nach der tatsächlichen Verwendung des Darlehens. Ein bloßer rechtlicher Zusammenhang reicht dagegen nicht aus.

Für den Werbungskostenabzug von Schuldzinsen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist insoweit maßgeblich, dass die Darlehensvaluta zum Erwerb einer Wohnung am Beschäftigungsort verwendet wird. Dabei umfasst der Begriff der Schuldzinsen auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung. Denn die Vorfälligkeitsentschädigung ist ein Nutzungsentgelt für das auf die verkürzte Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital.

Wird jedoch die doppelte Haushaltsführung beendet und durch die Veräußerung der Wohnung der ursprünglich in der beruflichen Nutzung der Immobilie wurzelnde Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit aufgelöst und ein neuer – regelmäßig nicht steuerbarer – Veranlassungszusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft begründet, scheidet ein Werbungskostenabzug aus.

Im Streitfall war daher die Vorfälligkeitsentschädigung wegen des fehlenden Veranlassungszusammenhangs mit den Einkünften des Steuerpflichtigen aus nichtselbstständiger Arbeit nicht als Werbungskosten einkünftemindernd zu berücksichtigen.

Die Vorfälligkeitsentschädigung war aufgrund der Veräußerung der Wohnung am Beschäftigungsort angefallen. Die Steuerpflichtigen hatten die Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Rückzahlung eines der Darlehen geleistet, mit dem sie die Anschaffungskosten dieser Wohnung finanzierten. Die Veräußerung der zu beruflichen Zwecken genutzten Wohnung am Beschäftigungsort stellte sich damit als das auslösende Moment für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung dar. Mit der Veräußerung hatte das Finanzierungsdarlehen hinsichtlich der Erzielung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit seinen Nutzen verloren. Folglich handelte es sich bei der Vorfälligkeitsentschädigung nicht um Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen, die wegen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung (oder deren Beendigung) entstanden waren, sondern um das Ergebnis der auf eine vorzeitige Kreditablösung gerichteten Änderung des ursprünglichen Darlehensvertrags. Sie war daher dem nicht steuerbaren Veräußerungsgeschäft zuzuordnen.

Fundstelle
BFH 3.4.19, VI R 15/17