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Bei einer unentgeltlichen Betriebsübertragung treffen die Folgen einer ausbleibenden Investition nach § 7g Abs. 3 EStG den früheren Betriebsinhaber. Das ist auch dann der Fall, wenn dies der jeweilige Übernehmer zu verantworten hat.

Sachverhalt

Mutter und Tochter gründeten ein Kosmetikinstitut in der Rechtsform einer GbR und bildeten mit Blick auf einen Erweiterungsbau einen IAB.

Der IAB wurde entsprechend den Gewinnanteilen auf die beiden verteilt. Die GbR wurde jedoch später aufgelöst. Die Tochter führte das Institut als Einzelunternehmen fort (unentgeltliche Anwachsung des Anteils der Mutter; entgegen § 15 des Gesellschaftsvertrages: Abfindung an den Ausscheidenden). Das FA machte den IAB rückgängig, weil das Einzelunternehmen bis zum Ablauf der Investitionsfrist nicht investiert hatte. Es hielt sich dabei an die Gewinnverteilung der GbR.

Entscheidung

Die Klage der Mutter (Gewinnanteil bei der GbR: 90 %) hatte keinen Erfolg. Das FG befand, dass das FA die Gewinnkorrektur nach § 7g Abs. 1, 3 EStG zutreffend entsprechend dem damaligen Gewinnverteilungsschlüssel der GbR mit 90 % der Mutter zugerechnet hatte. Bei unentgeltlicher Betriebsübertragung treffen die Folgen einer ausbleibenden Investition – auch wenn dies der jeweilige Übernehmer zu verantworten hat – den früheren Betriebsinhaber. Durch die Technik der rückwirkenden Korrektur nach § 7g Abs. 3 EStG ist bei unentgeltlicher Einzelrechtsnachfolge der Abzug beim Rechtsvorgänger rückgängig zu machen, nicht beim Nachfolger. Eine dieser Folgerung entgegenstehende wirksame Abrede haben die Gesellschafterinnen nicht bzw. nicht rechtzeitig getroffen. Die Klägerin hat gegen das Urteil Revision eingelegt.

Fundstelle
FG Düsseldorf 8.5.19, 15 K 1457/18 F, Rev. zugelassen