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Eine Apotheke in Darmstadt hatte Kunden zu verschreibungspflichtigen Medikamenten noch einen Brötchen-Gutschein kostenlos in die Tüte gepackt. Dieser konnte bei einer nahe gelegenen Bäckerei eingelöst werden. Bei einer Apotheke in Berlin gab es einen „Ein-Euro-Gutschein“ als Gratiszugabe. Dieser konnte beim nächsten Einkauf in der Apotheke eingelöst werden. Im einen wie im anderen Fall befand der BGH: Gratiszugaben sind bei verschreibungspflichtigen, preisgebundenen Medikamenten wettbewerbswidrig und daher unzulässig!

Der BGH stufte den Wert der beiden Gutscheine zwar als geringfügig ein. Der deutsche Gesetzgeber habe aber bei der mit Wirkung vom 13.8.2013 vorgenommenen Änderung des Heilmittelwerbegesetzes deutlich gemacht, dass jede gesetzlich verbotene Abweichung vom Apothekenabgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel geeignet ist, einen unerwünschten Preiswettbewerb zwischen den Apotheken auszulösen. Die eindeutige gesetzliche Regelung in Deutschland laute: Jede Gewährung einer Zuwendung oder sonstigen Werbegabe, die gegen die Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes verstößt, ist unzulässig. Der BGH sieht in den Zugaben Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht.

Für die Buchhaltung gilt: Werbeaufwendungen sind unabhängig von der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit zu buchen. Die eingelösten Ein-Euro-Gutscheine sind auf „gewährte Rabatte“ mit dem anwendbaren Umsatzsteuersatz zu buchen. Bei den „Brötchen-Gutscheinen“ gilt es aufzupassen: Gutscheine über eine bestimmte Lieferung oder Leistung werden seit 1.1.2019 umsatzsteuerlich als sog. „Einzweck-Gutscheine“. behandelt. Das bedeutet: Bereits beim Kauf des Gutscheins fingiert § 3 Abs. 14 Satz 2 UStG n. F. eine Lieferung der Brötchen vom Bäcker an den Apotheker (7,0 % USt).

Fundstelle
BGH 6.6.19, I ZR 206/17 bzw. I ZR 60/18