Beiträge zur Krankenversicherung können nach einem Urteil des BFH auch dann steuerfrei sein, wenn der Arbeitgeber für ausländische Saisonarbeiter zur Leistung verpflichtet ist. Steuerfrei sind nach § 3 Nr. 62 EStG Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung.
BFH 14.4.11, VI R 24/10, BFH 11.12.08, VI R 9/05, BStBl II 09, 385; 7.5.09, VI R 8/07, BStBl II 10, 194
Arbeitslohn ist jeder gewährte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern. Erlangt der Arbeitnehmer durch die Beitragsleistungen seines Arbeitgebers einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer bzw. die Versorgungseinrichtung, fließt ihm mit der Beitragsleistung Arbeitslohn zu.
Zur Differenzierung der gezahlten Beiträge als Bar- oder Sachlohn ist wichtig, ob der Angestellte vertraglich hierüber lediglich den Krankenversicherungsschutz erhält oder ob er stattdessen auch Barlohn in Höhe der Beiträge fordern kann. Bei Sachlohn käme die Pauschalierung nach § 37b EStG oder die Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 9 EStG in Betracht, sofern die 44-EUR-Schwelle unterschritten wird. Hierzu sind sowohl die jeweiligen Beiträge für die einzelnen Arbeitnehmer als auch der Bezug anderer geldwerter Vorteile nötig. Dies konnte der BFH mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht endgültig entscheiden. Es hat den Fall deshalb an das FG zurückverwiesen.